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§ 6. Das Porto ist in Neugroschen und halben Neugroschen zu berechnen und auf Portoberech-
den Adressen auszuzeichnen. iig in ale-
Wenn bei der Berechnung des ganzen Portobetrags Pfennige sich ergeben, so werden ·
gerechnet und erhoben
1 und 2 Pf. gar nicht,
3 4 6„
827. gleich 1. Ngr.
8 - 9 - - 1 -
Eine Ausnahme hiervon tritt lediglich in Bezug auf Kreuzbandsendungen ein (s. 8 10).
Bruchtheile eines Pfennigs werden für volle Pfennige gerechnet.
II.
Briefportotare.
& 7. Für die innerhalb des Sächsischen Postbezirks gewechselte Correspondenz ist an Briefportosätze.
Briefporto zu erheben:
bis mit 5 Meilen 1 Ngr.
über 5 bis mit 15 Meilen 1
é* 15 Meilen 2
für den einfachen Brief.
Als einfache Briefe werden diejenigen behandelt, welche nicht mehr als ein Loth wiegen.
Schwerere Schriftensendungen zahlen doppeltes Porto so lange, bis das Packerei-
porto mehr beträgt.
Sollte sich zeigen, daß Schriftensendungen über 2 Loth aus zusammengepackten einzelnen
Briefen bestehen, so ist die einfache Brieftare so vielfach zu erheben, als das Gewicht der
Sendung Lothe beträgt.
H 8. Alle Briefsendungen können nach Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt Frankirungs=
aufgegeben werden, mit Ausnahme der Briefe an Se. Majestät den König, an die Aller- freiheit.
höchsten und Höchsten Mitglieder des Königlichen Hauses, ingleichen an Se. Hoheit den Her-
zog von Sachsen-Altenburg und die Höchsten Mitglieder des Herzoglichen Hauses, wie an
die Königlichen und Herzoglichen Ministerien, welche frankirt werden müssen.
Eine theilweise Frankirung findet nicht Statt.
Zur Begquemlichkeit der Absender werden Frankocouverts oder Frankozeichen bei den
Postanstalten im Voraus verkauft, mittelst deren das Frankiren von Briefen bewirkt wer-
den kann.
&9. Für den recommandirten, d. h. auf der Adresse ausdrücklich mit: „empfohlen,“ Recommandirte
„recommandirt,“ „chargé“ „rrr.“ bezeichneten Brief ist nächst dem tarifmäßigen Porto noch Briefe.
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