Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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sichert worden ist und der Adressat die Annahme und Ablösung der Sendung verweigert, oder 
die Sendung aus irgend einem andern Grunde nicht bestellt werden kann, so ist nie mehr 
als 5 Ngr. an Procura zu erheben. 
37. Die Postanstalten sind verpflichtet, bei Aufgabe von Briefen oder Briefadressen, 
auf Verlangen, baare Zahlungen von den kleinsten Beträgen bis zur Höhe von 25 Thlr. 
einschließlich zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche der Sachsi- 
schen Postverwaltung anzunehmen. 
Für die richtige Auszahlung dieser Beträge leistet die Postverwaltung dieselbe Gewähr, 
wie für die Versendung von declarirten Werthbeträgen. 
Eben so ist über die erfolgte Einzahlung, wie für declarirte Werthsendungen ein Postschein 
von dem Absender zu empfangen und anzunehmen (siehe #16 23 und 35), auch über die be- 
wirkte Auszahlung von dem Adressaten zu quittiren (siehe 9§& 24 und 38 sub b). 
Für einen Brief und eine Briefadresse, auf welche eine Einzahlung geleistet wird, ist mit 
dem tarifmäßigen Briefporto eine Einzahlungsgebühr von 1 Ngr. für jeden Thaler oder 
Theil eines Thalers zu erheben. 
* 38. An Bestellgebühren im Postorte sind bei der regelmäßigen Austragung oder Ab- 
holung, sofort bei der Bestellung oder Abholung, vom Adressaten zu entrichten: 
1) für jeden gewöhnlichen Brief unter und bis mit 8 Loth wiegerd 3 Pf. 
2) für jeden recommandirten Brief, für jeden Brief über 8 Loth wiegend, für jeden 
Werthbrief, wenn der erklärte Inhalt 1 Thlr. oder mehr beträgt, für jeden Brief, und jede 
Adresse, wozu ein oder mehrere Paquete gehören, sowie für jedes mit der Adresse selbst ver- 
sehene Werth= oder andere Paquet bis zu dem Gewichte von 1 Pfd. oder dem Werthe von 
300 Thlrn., ingleichen für Auslieferungsscheine über Paquet= und Werthsendungen von mehr 
als 1 Pfd. Gewicht oder 300 Thlr. Wertey 6 Pf. 
Für die expresse Bestellung dringlicher Briefe, wenn solche auf der Adresse ausdrück— 
lich verlangt ist und außer der gewöhnlichen Bestellzeit (vor früh 8 Uhr und nach Abends 
8 Uhr) oder zwischen den gewöhnlichen Touren, um der größern Beschleunigung willen, be- 
sonders erfolgt, darf eine höhere, für jeden einzelnen Postort mit Rücksicht auf die verschiedenen 
Verhältnisse in den Postberichten festzustellende Bestellgebühr gefordert werden. 
Das Stadtporto in Dresden und Leipzig beträgt, mit Einschluß der Bestellgebühr, 
für einen bei den Briefsammlungen aufgegebenen, in der Stadt oder Vorstadt verbleibenden 
Brier 6 y Dff. 
Für die mit den Posten weiter gehenden Briefe sst kein Stadtporto z bezahlen. 
#39. Bei Bestellung der Briefe nach Orten des platten Landes gelten folgende Be- 
stimmungen über die Gebührenerhebung: 
1) Wenn die Adressaten ihre Briefe von der Post persönlich abholen oder durch legiti- 
mirte Boten abholen lassen, so ist 
1850. 20 
Einzahlungs- 
gebühren. 
Bestell- 
gebühren. 
a) im Postorte. 
b) über Land.
	        
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