Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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a. für die in 9 38 Sub 1 gedachten Briefe keine Bestellgebühr, 
b. für die daselbst Lub 2 gedachten Sendungen die ebendaselbst bestimmte Bestell= und 
Quittungsgebühr von 6 Pf. 
zu erheben. 
2) Werden die nach Orten des platten Landes bestimmten Postsendungen auf Verlangen 
der Adressaten an einen Stadtbewohner abgegeben, um von dem letzteren bestellt oder von den 
Landbewohnern abgeholt zu werden, so sind die gewöhnlichen städtischen Bestellgebühren § 38 
Sub 1 und 2 zu erheben. 
3) Haben die Adressaten eine Bestimmung über die an sie eingehenden Briefe, wie vor- 
stehend unter 1 und 2, nicht getroffen, so sind ihnen solche durch die Postanstalt selbst zu 
übersenden und zwar entweder 
a. in so weit thunlich durch etwa vorhandene sichere Botengelegenheit, welchen Falls 
die gewöhnliche städtische Bestellgebühr (§ 38 Ssub 1 und 2) zu erheben und die 
Vergütung des Boten dem Adressaten zu überlassen ist, oder 
b. im Mangel einer sichern Botengelegenheit durch einen Boten der Postanstalt gegen 
Erhebung eines nicht zu überschreitenden Botenlohns von 21 Ngr. für die Stunde 
Wegs, dergestalt daß, wenn mehrere Briefe für den nämlichen Ort, oder für andere 
auf dem geraden Wege dahin wohnende Adressaten vorhanden sind, das auf den 
ganzen Weg bis zum letzten Bestellpunkte ausfallende Botenlohn von 21 Mgr. 
pro Wegstunde gleichmäßig auf alle Briefe zu vertheilen ist. — Sollte bei dieser 
Repartition weniger als 14 Ngr. auf den Brief ausfallen, so ist doch dieser Betrag 
als geringster Satz zu erheben, außer diesem Botenlohne aber, welches stets auf der 
Siegelseite deutlich anzumerken ist, von dem Empfänger etwas Weiteres nicht zu 
entrichten. 
Paquet= und Geldsendungen bis zum Gewichte von 1 Pfd. oder dem Werthe von 
300 Thlr. gelten hierbei überall den Briefen gleich; es ist jedoch für dieselben neben 
dem Botenlohne noch die in § 38 Sub 2 bestimmte Bestell= und Quittungsgebühr 
zu erheben. 
4) Für die im Bestellkreise des Oberpostamts zu Leipzig durch die Landbotenpost be- 
stellten Briefe und kleinen Paquete bis zum Gewichte von 1 Pfd. beträgt das Landpost- 
porto 1 Mgr. 
In so weit auch noch an anderen Postorten Landbriefträgeranstalten errichtet werden, 
wird die Feststellung der Bestellgeldertare besonders erfolgen. 
Obei Abholung & 40. Im Falle der regelmäßigen oder posttäglichen Abholung der portofreien Ofsficial= 
rtee f— sachen Seiten der Behörden von der Post ist für gewöhnliche unbeschwerte Dienstschreiben 
aller Art, für recommandirte Dienstschreiben, Acten und Schriften-Sendungen, wie alle son— 
stigen Officialpaguetsendungen ohne deelarirten Werth keine Bestellgebühr und lediglich
	        
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