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a. für die in 9 38 Sub 1 gedachten Briefe keine Bestellgebühr,
b. für die daselbst Lub 2 gedachten Sendungen die ebendaselbst bestimmte Bestell= und
Quittungsgebühr von 6 Pf.
zu erheben.
2) Werden die nach Orten des platten Landes bestimmten Postsendungen auf Verlangen
der Adressaten an einen Stadtbewohner abgegeben, um von dem letzteren bestellt oder von den
Landbewohnern abgeholt zu werden, so sind die gewöhnlichen städtischen Bestellgebühren § 38
Sub 1 und 2 zu erheben.
3) Haben die Adressaten eine Bestimmung über die an sie eingehenden Briefe, wie vor-
stehend unter 1 und 2, nicht getroffen, so sind ihnen solche durch die Postanstalt selbst zu
übersenden und zwar entweder
a. in so weit thunlich durch etwa vorhandene sichere Botengelegenheit, welchen Falls
die gewöhnliche städtische Bestellgebühr (§ 38 Ssub 1 und 2) zu erheben und die
Vergütung des Boten dem Adressaten zu überlassen ist, oder
b. im Mangel einer sichern Botengelegenheit durch einen Boten der Postanstalt gegen
Erhebung eines nicht zu überschreitenden Botenlohns von 21 Ngr. für die Stunde
Wegs, dergestalt daß, wenn mehrere Briefe für den nämlichen Ort, oder für andere
auf dem geraden Wege dahin wohnende Adressaten vorhanden sind, das auf den
ganzen Weg bis zum letzten Bestellpunkte ausfallende Botenlohn von 21 Mgr.
pro Wegstunde gleichmäßig auf alle Briefe zu vertheilen ist. — Sollte bei dieser
Repartition weniger als 14 Ngr. auf den Brief ausfallen, so ist doch dieser Betrag
als geringster Satz zu erheben, außer diesem Botenlohne aber, welches stets auf der
Siegelseite deutlich anzumerken ist, von dem Empfänger etwas Weiteres nicht zu
entrichten.
Paquet= und Geldsendungen bis zum Gewichte von 1 Pfd. oder dem Werthe von
300 Thlr. gelten hierbei überall den Briefen gleich; es ist jedoch für dieselben neben
dem Botenlohne noch die in § 38 Sub 2 bestimmte Bestell= und Quittungsgebühr
zu erheben.
4) Für die im Bestellkreise des Oberpostamts zu Leipzig durch die Landbotenpost be-
stellten Briefe und kleinen Paquete bis zum Gewichte von 1 Pfd. beträgt das Landpost-
porto 1 Mgr.
In so weit auch noch an anderen Postorten Landbriefträgeranstalten errichtet werden,
wird die Feststellung der Bestellgeldertare besonders erfolgen.
Obei Abholung & 40. Im Falle der regelmäßigen oder posttäglichen Abholung der portofreien Ofsficial=
rtee f— sachen Seiten der Behörden von der Post ist für gewöhnliche unbeschwerte Dienstschreiben
aller Art, für recommandirte Dienstschreiben, Acten und Schriften-Sendungen, wie alle son—
stigen Officialpaguetsendungen ohne deelarirten Werth keine Bestellgebühr und lediglich