Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Unrichtig gelei- 
tete Briefe. 
Unbestellbare 
Briefe. 
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anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung 
zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel ver- 
schlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Art. 26. Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postan- 
stalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten 
unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen 
nach dem Briefposttarife frankirt werden. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch das 
Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren 
das Porto erstatten. 
Art. 27. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu 
erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß 
außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden 
in reinen Staatsdienstangelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben. 
Portofreiheitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. 
Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben, 
oder doch so weit als möglich beschränkt werden. 
Art. 28. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wah- 
ren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich 
bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
Art. 29. Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert 
wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, 
wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem 
von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer 
Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf 
der Adresse von jemand, dem das Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich 
der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den 
für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst 
nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Ver- 
zug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom 
Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werden, 
sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung dar- 
über in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens 
an, nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe zu be- 
zeichnen.
	        
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