Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Art. 30. Bei den in Art. 29 bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die 
Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe fran- 
kirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamte zurückgesandt. Waren 
dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts das für die 
Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurück- 
gerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zu- 
rückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen 
Postcasse einheben zu lassen. 
Art. 31. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf 
der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), 
werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, 
nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte 
Briefe in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder 
sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt 
jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar 
nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den un- 
anbringlichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, 
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher 
dieselben eingelangt sind, nur diesenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche 
von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Art. 32. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen Aufhebung der 
dürfen für die Beförderung der internationalen Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Ge- niht vereinbar- 
», „ ,, en Gebühren. 
bühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen 
Postadministrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig 
fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht 
werden, und es werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie 
nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen (z. B. für die Bestellung 
durch einen expressen Boten) ist nicht ausgeschlossen. 
b) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 33. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, 
wie die internationale Vereinscorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, 
wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß 
eines Aufgabsamtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabsamtes. Die 
Art. 19 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben dabei außer Anwendung. 
1850. 30
	        
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