Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Art. 53. Für die Taxirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis 
zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. 
Art. 54. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes 
Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der ein- 
zeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets statt. 
Art. 55. Zur Berechnung des Portos für Tranfitsendungen ist bei mehreren Transit= Porto für 
linien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen. Tuunstssendun- 
Art. 56. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtsporto berechnet, ein Werthsporto « 
jedochnurdannerhoben,wennaufderSendungeinWetthdeclarirtist. 
Art. 57. Als Minimum des Gewichtsporto wird für jede Tarirungsstrecke Fahrposttarif. 
bis 10 Meilen . . . 3 Kreuzer oder 1 Sgr. 
über 10 bis 20 Meilen 6 2 
und über 20 Meilen 9 „ 3 
angenommen. 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte 
ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen 1 Kreuzer Cono.-Münze oder 2 Silberpfennige, 
oder der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr. 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 2 Sgr. 
mit der Maaßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert 
erhoben werden soll. · 
Ueber die der Austaxirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende 
Währung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Art. 58. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr Garantie. 
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs- 
und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maaßgabe des declarirten Werthes geleistet, 
mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten 
Schadens. Auch wird bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, 
Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 
Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vor- 
kommenden blosen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich 
erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. 
1850. 31
	        
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