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& 6. Die Gräber auf den Begräbnißplätzen sind in der gehörigen Reihefolge und in der
nöthigen Tiefe anzulegen. Die Leichenbestattung in den Kirchen ist untersagt.
§# 7. Das Mandat vom 1 üten Februar 1792, die Behandlung der Leichen und die, damit
nicht todtscheinende Menschen zu frühzeitig begraben werden, auch sonst dabei zu beobachtende
Vorsicht betreffend, das Generale vom 13ten Februar 180 1, die bei Beerdigung an anstecken-
den Krankheiten verstorbener Personen zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln betreffend, sowie
die Verordnung vom 25sten November 184 8, dessen Einschärfung betreffend, und das Gesetz vom
2 2sten Juni 1841, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern
und Leichenkammern betreffend, sammt den zu Ausführung desselben erlassenen Verordnungen,
sind aufgehoben.
Durch Beschluß ver Gemeindevertreter kann jedoch das Institut der ärztlichen Todtenschau
in der zeitherigen Maaße als örtliche Einrichtung beibehalten werden, wiewohl mit Wegfall
jeden Zwanges zu dessen Benutzung Seiten der einzelnen Ortsangehörigen.
+ S. In den Angelegenheiten des Leichendienstes und der Todtenschau haben die Behör-
den kostenfrei zu erpediren.
6 9.. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Dresden, den 20sten Juli 1850.
Friedrich August.
M 33) Verordnung
zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des
Leichendienstes betreffend;
vom 20sten Juli 1850.
Zu Ausführung der in dem Gesetze vom heutigen Tage, die Leichenbestattungen und die Ein-
richtung des Leichendienstes betreffend, enthaltenen Bestimmungen wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung Folgendes verordnet:
&1. Das Gesetz vom heutigen Tage tritt mit dem #sten October dieses Jahres in Wirk-
samkeit. Von diesem Zeitpunkte an erledigt sich die Function der bisherigen ärztlichen und
nichtärztlichen Todtenbeschauer und die Abgrenzung der bisherigen Todtenschaubezirke.
& 2. Das in § 3 des Gesetzes ausgesprochene Verbot der Besorgung des Leichendienstes
bei Neugebornen durch die Hebammen erstreckt sich nicht auf die Beisetzung unreifer und des-
halb nicht lebensfähiger Früchte, welche auch ferner den Hebammen überlassen bleibt.
Richard Freiherr von Friesen.