Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Die meisten dieser Zeichen stellen sich innerhalb der ersten 72 Stunden nach erfolgtem 
Tode gewiß ein und zwar um so eher, je länger der Leichnam auf dem Sterbelager liegen bleibt. 
  
Schema zu Leichenbestattungsscheinen: 
N. N. 
ist am in der Stunde verstorben und kann 
wie gewöhnli 
am in 8 ic beerdigt werden. 
N. N. 
  
) 54) Verordnung, 
die Aufnahme in die Erziehungs= und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf betreffend; 
vom 26sten Juli 1850. 
Naem in der innern Einrichtung der Erziehungs= und Besserungsanstalt für sittlich ver- 
wahrloste Kinder zu Bräunsdorf einige Abänderungen eingetreten sind, findet das Ministerium 
des Innern für nöthig, die rücksichtlich des Verfahrens bei der Aufnahme in die Anstalt neuer- 
dings getroffenen abgeänderten Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Das Ministerium des Innern verordnet daher, wie folgt: 
1) Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt: 
a) auf den Antrag der zur Erziehung verpflichteten Personen oder Gemeinden, oder 
b) auf den Antrag der competenten Obrigkeit aus landespolizeilichen Rücksichten. 
2) In den unter 1, a bezeichneten Fällen ist das Gesuch um Aufnahme bei der Ortsobrig- 
keit einzureichen. Dem Gesuche ist ein Heimaths-, Geburts= und Impfschein, ein bezirksärztliches, 
den geistigen und körperlichen Gesundheitszustand des Aufzunehmenden schilderndes Zeugniß, 
ingleichen eine genaue Darstellung des seitherigen Betragens und der Schulbildung, sowie der 
Familien= und Vermögensverhältnisse desselben beizufügen. 
3) Die Obrigkeiten haben, dafern sie selbst aus landespolizeilichen Rücksichten die Auf- 
nahme beantragen, für die Herbeischaffung der unter 2 gedachten Unterlagen selbst Sorge zu 
tragen, auch auf bei ihnen eingereichte Aufnahmegesuche nicht eher, als nachdem diese Unterlagen 
vollständig beigebracht sind, Bericht zu erstatten. 
4) Diese Berichte sind an die Kreisdirectionen zu richten, welche darauf dem Ministerium 
des Innern gutachtlichen Vortrag erstatten werden.
	        
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