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& 64) Gesetz,
die Erhebung der Steuern und Abgaben auf die Zeit vom Isten September
bis mit 31sten December 1850 betreffend;
vom 29sten August 1850.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. r. 24c.
haben, da die definitive Feststellung und Publication des vollständigen Finanzgesetzes auf
die Jahre 1849 bis mit 1851 erst später erfolgen kann, bezüglich der, nach Ablauf des
provisorischen Ausschreibens vom 27 sten April d. J. (Seite 9 1 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes) weiter zu erhebenden Steuern und Abgaben, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände vorläufig fernerweit beschlossen, wie folgt:
8S I.
In der Zeit vom Isten September bis mit 31sten December des gegenwärtigen Jahres
sind, nach Maaßgabe der hierüber bestehenden oder immittelst noch zur Publication gelangen-
den gesetzlichen Vorschriften, zu erheben:
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) die Grundsteuer nach Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit den 1sten No-
vember dieses Jahres,
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer,
c) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
dd) der Elbzoll,
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
f) die Biermalhsteuer,
g#e) die Weinsteuer für inländischen Wein,
hh) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern,
ii) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein,
Bier und Tabak,
kk) die Rübenzuckersteuer,
11) die Schlachtsteuer,
mmI) die Stempelsteuer;