Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes 
vom 24 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer 
gegen Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 
5. Die §8 5 der Verordnung vom 27 sten April d. J. Seite 94 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vorbehaltene Bestimmung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung 
und Berechnung der außerordentlichen Zuschläge zur Grund-, Gewerbe= und Personal- 
steuer wird hiermit, zugleich für die oben § 2 und § 3 gedachten Zuschläge in Folgendem 
ertheilt. Von der baaren Einnahme werden an Einnehmergebühren bewilligt: 
a) für die Grundsteuerzuschläge: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, 
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis 3 
Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuern be- 
ziehen, 
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen kleinen 
Städten und auf dem platten Lande; 
b) für die Gewerbe= und Personalsteuerzuschläge: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuergemeinden 
zu Waldenburg, Oederan, Lichtewalde und Niederpfannenstiel, 
ein Procent den Mittelstädten, sowie den Steuergemeinden zu Eisenberg mit Schloß 
Moritzburg, Herrnhut, Miltitz (im Steuerbezirke Meißen), ferner zu Bockwa, Nie- 
derplanitz, Oberhohndorf, Cainsdorf und Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau, 
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zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Orten auf dem platten Lande. 
Bezüglich der Einnehmergebühren für vie außerordentlichen Schlacht= und Stempel-= 
steuerzuschläge wird das Nöthige in den oben § 1 gedachten Verordnungen mit bestimmt 
werden. 
&6. Die § 47 der Verordnung vom 23sten April 1850, Seite 62 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes für die Ablegung der Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen be- 
stimmten Fristen werden, so viel die Rechnungen auf heuriges Jahr beirifft, ausnahmsweise 
um vier Wochen hiermit verlängert. Dagegen bewendet es hinsichtlich der Ablegung der 
Grundsteuerrechnungen bei den gewöhnlichen Fristen. " 
& 7. Darüber, wie die Einnahmen und Ausgaben auf die außerordentlichen Zuschläge 
zu den Grund-, Gewerbe= und Personalsteuern in den gewöhnlichen Rechnungen über diese 
1850. 40
	        
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