(207)
Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes
vom 24 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer
gegen Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben.
5. Die §8 5 der Verordnung vom 27 sten April d. J. Seite 94 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vorbehaltene Bestimmung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung
und Berechnung der außerordentlichen Zuschläge zur Grund-, Gewerbe= und Personal-
steuer wird hiermit, zugleich für die oben § 2 und § 3 gedachten Zuschläge in Folgendem
ertheilt. Von der baaren Einnahme werden an Einnehmergebühren bewilligt:
a) für die Grundsteuerzuschläge:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis 3
Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuern be-
ziehen,
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen kleinen
Städten und auf dem platten Lande;
b) für die Gewerbe= und Personalsteuerzuschläge:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuergemeinden
zu Waldenburg, Oederan, Lichtewalde und Niederpfannenstiel,
ein Procent den Mittelstädten, sowie den Steuergemeinden zu Eisenberg mit Schloß
Moritzburg, Herrnhut, Miltitz (im Steuerbezirke Meißen), ferner zu Bockwa, Nie-
derplanitz, Oberhohndorf, Cainsdorf und Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau,
S
zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Orten auf dem platten Lande.
Bezüglich der Einnehmergebühren für vie außerordentlichen Schlacht= und Stempel-=
steuerzuschläge wird das Nöthige in den oben § 1 gedachten Verordnungen mit bestimmt
werden.
&6. Die § 47 der Verordnung vom 23sten April 1850, Seite 62 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die Ablegung der Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen be-
stimmten Fristen werden, so viel die Rechnungen auf heuriges Jahr beirifft, ausnahmsweise
um vier Wochen hiermit verlängert. Dagegen bewendet es hinsichtlich der Ablegung der
Grundsteuerrechnungen bei den gewöhnlichen Fristen. "
& 7. Darüber, wie die Einnahmen und Ausgaben auf die außerordentlichen Zuschläge
zu den Grund-, Gewerbe= und Personalsteuern in den gewöhnlichen Rechnungen über diese
1850. 40