Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(213) 
eine Tarockkarte . . . ... « ...—1.)Ngr.—— 
emefxanzoslscheKarte.. .————10-——- 
eine deutsche oder nach Art der deutschen gefertigte italienische Karte — 5 — 
Sollten noch andere Spielkarten als die hier bezeichneten in Gebrauch kommen, so sind 
sie dem 2ten Stempelsatze zu unterwerfen. 
4. 
Kartenfabrikanten und Kartenhändler. 
Die Kartenfabrikanten und Kartenhändler haben die bei dem Erscheinen dieses Ge- 
setzes auf ihren Lagern befindlichen gestempelten Karten längstens innerhalb 14 Tagen, von 
Bekanntmachung desselben an gerechnet, bei der betreffenden Bezirkssteuereinnahme mittelst 
Verzeichnisses zur Nachstempelung einzureichen und den zu Erfüllung des erhöhten Stempelbe- 
trags § 3 erforderlichen Nachschuß an dieselbe zu entrichten. 
Wer nach Ablauf obgedachter Frist noch Spielkarten, die blos mit dem zeitherigen Stem- 
pel versehen sind, auf dem Lager hat oder verkauft, verfällt in die §§ 26 und 28 des Steuer- 
strafgesetzes vom 4Aten April 1838 auf den Besitz und Vertrieb ungestempelter Spielkarten 
gesetzte Strafe. 
1 (. 
Gebrauch der Karten mit dem zeitherigen Stempel. 
Nach Verfluß von drei Monaten, von Bekanntmachung dieses Gesetzes an gerechnet, 
dürfen Spielkarten, die blos mit dem zeitherigen Stempel versehen sind, bei Vermeidung 
der im Steuerstrafgesetze vom Aten April 183 8, §§ 26, 28 und 29 auf den Gebrauch unge- 
stempelter Spielkarten angedrohten Strafen, in hiesigen Landen nicht weiter in Gebrauch 
genommen werden. 
Den Inhabern solcher Karten — mit Ausnahme der § 4 gedachten Kartenfabrikanten 
und Kartenhändler — bleibt jedoch unbenommen, diejenigen Karten, welche sie nachweislich 
bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes erkauft haben und noch ferner zu gebrauchen wün- 
schen, innerhalb der obgedachten Frist und auf dem vom Finanzministerium vorzuzeichnenden 
Wege unentgeldlich noch anderweit abstempeln zu lassen. 
6. 
Verkauf des Stempelpapiers. 
1) Der Verkauf von Stempelpapier jeder Art ist nur den Königlichen Bezirkssteuer- 
einnahmen 2ter und 3ter Classe und den vom Finanzministerium hierzu bestellten Localimpost- 
einnahmen gestattet. 
Der unbefugte Handel mit Stempelpapier, sowie jeder unberechtigte mit Absicht auf dar- 
aus zu ziehenden Gewinn erfolgte Verkauf von Stempelpapier wird mit Confiscation der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.