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Vorräthe und einer Geldstrafe von 10 — 50 Thalern bestraft, außerdem aber bleibt die
Untersuchung und Ahndung etwaiger damit verbunden gewesener Verkürzungen des Staats-
einkommens und Unterschleife noch besonders vorbehalten.
2) Dem bei der Stempelfactorie angestellten Personale ist der Verkauf von Stempelpa-
pier ohne alle Ausnahme und bei Strafe der Dienstentsetzung verboten.
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Beziehung des Stempelpapiers.
Privatpersonen sind bei Erkaufung ihres Bedarfs an Stempelpapier an die Einnahme
ihres Wohnorts nicht gebunden, sondern können dasselbe von jeder beliebigen Bezirkssteuer-
einnahme 2ter oder Zter Elasse, sowie von jeder Localimposteinnahme beziehen. Dagegen
haben alle Behörden und Gerichtsverwalter, an deren Sitze oder beziehendlich Wohnorte sich
eine solche Bezirks= oder Localimposteinnahme befindet, ihren Stempelpapierbedarf lediglich
von der einen oder andern dieser Einnahmen zu erholen. Den übrigen Behörden und Ge-
richtsverwaltern bleibt zwar freigestellt, diejenige Einnahme zu bezeichnen, von welcher sie
ihren Stempelpapierbedarf entnehmen wollen, sie haben dieß jedoch binnen 14 Tagen, von
Bekanntmachung dieses Gesetzes an gerechnet, bei der betroffenen Bezirkssteuereinnahme anzu-
zeigen und find dann an die solchergestalt bezeichnete Einnahme so lange gebunden, als eine
Abänderung hierunter der Bezirkssteuereinnahme nicht anderweit angezeigt worden ist.
S.
Aufsichtführung.
Die Behörden und Beamten, welchen die Aufsichtführung über die gehörige Beob-
achtung der Stempelgesetze obliegt, bleiben auch künftig wie zeither hierzu verpflichtet. Es
werden aber außerdem zu diesem Zwecke noch besondere Fiscale bestellt.
Dem Fiscal sind auf dessen Anlangen von allen Behörden und Beamten die stempelpflich-
tigen Verhandlungen zur Einsichtnahme unweigerlich vorzulegen.
Die Fiscale empfangen ihre besondere Anweisung vom Finanzministerium.
69.
Aufhebung zeitheriger gesetzlicher Bestimmungen.
Alle den obigen entgegenstehende zeitherige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere also
die Position „Karten“ in der Stempeltare vom 1 lten Januar und 1 2ten August 1819
und die §§ 10, 11, 95 bis mit 97 der Mandate vom 1 #ten Januar und 1 2ten August
1819 sind aufgehoben.