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Sitzes oder in ihrem Wohnorte erlangen können, Verzeichnisse zu halten und darin die Ein-
nahme zu bemerken, von welcher der Bedarf entnommen wird. Eine Abschrift von diesem
Verzeichnisse ist der ersten Impostrechnung auf's Jahr 1850 vollständig beizufügen, in spä-
teren Rechnungen sind blos die eingetretenen Veränderungen anzugeben.
##11. Die oben § 6, 8 geordnete Gebühr wird von denjenigen Bezirkssteuer= und Zu ## 6 und 7.
Localimposteinnahmen, von welchen der Bedarf erholt worden ist, am Schlusse jeden Jahres
auf Grund der Bücher 87 und gegen der Empfänger Ouittungen, welche vom Vorstande
der betreffenden Behörde — bei den Mittelbehörden von einem Rathe oder Secretär —
attestirt sein müssen, bezahlt. Beim Dienstwechsel der Stempelvertheiler hat sich der Vor-
gänger mit seinem Dienstnachfolger wegen der auf den bereits verbrauchten Theil des bezoge-
nen Stempelpapiers ausfallenden Gebühr zu berechnen, der Nachfolger daher zu seiner Zeit
über den vollen Jahresbetrag der Gebühr einschließlich des dem Vorgänger davon zukommen-
den Antheils zu quittiren.
Diese Gebühren werden von den Bezirkssteuer= und Localimposteinnahmen in der von
ihnen abzulegenden Rechnung mit verausgabt; von denjenigen Imposteinnehmern aber, welche
eine solche Rechnung nicht abzulegen haben, sind die Ouittungen über derartige von ihnen
bezahlte Gebühren am Schlusse des Jahres der betreffenden Bezirkssteuereinnahme statt bag-
ren Geldes mit zuzurechnen, welche letztere sie dann in ihrer Rechnung mit aufzunehmen hat.
& 12. Zu Erleichterung der Berechnung der künftig einschließlich des Zuschlags zu Hülfstafel.
verwendenden Gesammtstempelbeträge kann die angefügte Hülfstafel dienen.
613. Das eingangsgedachte Gesetz tritt von und mit dem isten Oectober gegenwärtigen Gintritt des Ge-
Jahres in Kraft und Wirksamkeit. setzes.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 13ten September 1850.
Finanzministerium.
Behr.
Koelz.