Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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1) für einen Ochsen 
(222 ) 
Tarif, 
nach welchem die Schlachtsteuer zu entrichten ist. 
A. Vom Schlachten des Viehes zum Verkauf oder zur Bank. 
für einen Ochsen von 800 Zollpfund und darübe 11 Thlr. 
M 
M 
700 bis 799 Zollpfuud 10 = 
600 = 699 ..... 
500 599 
400 = 499 
unter 400 Zollpfund 
eine 46 Kuh, Kalbe oder einen jungen Stier von 250 - 
pfund und darüber 
ein gleiches Schlachtstuͤck von 200 bis 249 Zollpfund 
- - unter 200 Zollpfund 
Sam enrind 
Schwein von 200 Jollpfund und daruüber. 
- 100 bis 199 Zollpfund 
é", unter 100 Zollpfund 
M M 
M 
M 
M 
M M 
K 
M A A M 
M K M K * 
□ — 00 
M M M M 
L M M AM M M 
Kalb . 
Schaaf, einen Schaafbock oder Schoöps 
B. Vom Schlachten zum Hausverbrauch. 
— — 
L# L# M A M NA K M M 
K M M M A M M M 
M M M KA M N 
eine Kuh, Kalbe oder einen jungen Stier ....—- 
ein Samenrind . I- 
SchwetnInsofernmemer Haushaltung überhaupt im gan— 
zen hahte nur eins geschlachtet wird — 
jedes Schwein, sobald mehr wie eins geschlachtet wird in einer 
Haushaltung im Laufe eines Jahres — 
ein Kalb. . — 
* Schaaf, einen Schaafbock oder Schöps . — 
M M M 
M 
K 
M M 
KA M MA 
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B. 
15 Ngr. 
.–— 
15 
— 
15 
— Ù 
15 
20 
20 
10 
25 
12 
15 
5 
3 
M 
E MA M K 
K M # M K M M WM M 
- 
2 
M * # 
2 Thlr. 15 Ngr. — 
— 
– 
r L# W M M MAM A VW M vV M M M M 
AK K 
5 
L * M. 
a) Gast= und Speisewirthe, ingleichen Diejenigen, welche, ohne gerade Bankschlächter zu sein, das 
aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch an Andere verkaufen, sowie endlich mehrere Per- 
sonen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer nach den Verkaufs= oder Bank- 
sätzen, und zwar in letzterm Falke unter solidarischer Verpflichtung, zu erlegen. 
b) Als junge Stiere sind solche junge männliche Rinder zu verstehen, bei denen der Wechsel 
der drei mittlern Paare Schneidezähne noch nicht vollständig beendigt ist. 
c) Kälber, welche, einschließlich der Kleinodien und des Gekröses, mehr als 100 Zollpfund 
wiegen, werden wie „Kalben“ oder „junge Stiere“ behandelt. 
  
Letzte Absendung: am 16ten September 1850.
	        
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