Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Bewahrung des 8 3. Darauf, daß keine Mittheilung von Depeschen an Unbefugte erfolge und daß über- 
Telegraphen= haupt das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde, ist 
geheimnisses. das gesammte Telegraphenpersonal eidlich verpflichtet. 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparatenzimmern der Telegraphenstationen 
während des Telegraphirens untersagt. 
Zusicherung # 4. Den Aufgebern von Depeschen wird die Zusicherung ertheilt, daß die von den säch- 
chnelte unn sischen sowohl, als den übrigen Stationen des Telegraphenvereins angenommenen Depeschen, 
derung. mit Ausnahme der im § 17 nachstehend vorgesehenen Fälle, mit möglichster Schnelligkeit und 
Zuverlässigkeit weiter gegeben werden sollen, ohne daß jedoch für die richtige Ueberkunft jener 
Depeschen überhaupt oder deren Ueberkunft in einer gewissen Zeit irgend eine Gewähr geleistet 
werden kann. 
Berechtigung II. Annahme der Depeschen. 
zur Benutzung #5. Die Benutzung der Telegraphen steht, unter Beobachtung der deshalb ertheilten 
des Telegra- "1 
pPhen- Vorschriften, Jedermann zu. 
Telegraphirung §6. Die diesseitigen Telegraphenbüreaus sind zur Annahme von Depeschen nach jeder 
such Statlons- sächsischen oder sonstigen Vereinsstation befugt. 
Orten. Darüber, welche Telegraphenlinien innerhalb des Telegraphenvereins bestehen, oder ferner- 
weit in Wirksamkeit treten, wird von Zeit zu Zeit das Erforderliche bekannt gemacht werden. 
Auch kann die Annahme telegraphischer Depeschen zur Beförderung über die Endpuncte 
der Telegraphenlinie hinaus oder nach seitwärts derselben gelegenen Orten Statt finden, in 
welchem Falle die Weiterbeförderung von der letzten Telegraphenstation nach Bestimmung des 
Absenders entweder durch die Post in recommandirten Briefen oder mittelst Estafette oder bei 
geringen Entfernungen mittelst Boten erfolgt. 
Dienststunden & 7. Die Telegraphenbüreaus sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und Festtage, 
der Buͤreaus. a) vom isten April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr 
Abends und 
b) vom isten October bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr 
Abends für den Dienstbetrieb offen zu halten. 
Depeschen, welche außerhalb jener Stunden abgesendet werden sollen, müssen vor 9 Uhr 
Abends unter Erlegung des Minimalbetrags für die nächtliche Beförderung auf der betreffen- 
den Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Sta- 
tionen von dem zu erwartenden spätern Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat. 
In jedem andern Falle können Vorausbestellungen zur Zeit nicht berücksichtigt werden. 
Ausgleichung § . Die Uhren der sächsischen Telegraphenbüreaus werden nach der mittlern Zeit der 
der Zeitdifferen- Stadt Dresden, ebenso die der übrigen Vereinsstationen nach der mittlern Zeit der betreffenden 
zen. Hauptstadt gerichtet.
	        
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