Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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IV. Beförderungsgebühren. 
Tarif. 8 24. Für Beförderung der Depeschen, soweit solche nicht unentgeldlich geschieht (siehe 
§ 26), wird eine vorläufig nach der Gesammtlänge der zu durchlaufenden sächsischen oder 
sonstigen Telegraphenlinien des Vereins und nach der Zahl der Worte bemessene Gebühr 
erhoben, welcher nur in dem Falle, daß die Depesche von einer Telegraphenstation durch 
Post oder expressen Boten nach einem andern Orte weiter zu befördern ist, eine Transport- 
vergütung hinzutritt. 
Die Gebühr beträgt für eine Depesche auf eine Entfernung bis einschließlich 10 Meilen 
für 20 Worte 20 Neugroschen. Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für 
weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen. 
Wenn die Depesche über 20 bis mit einschließlich 50 Worte enthält, so wird das Dop- 
pelte, und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben. 
Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist fol- 
  
  
  
gender: 
Für eine Depesche betragen die Gebühren für Worte: 
—- bis 20 ein- von 21 bis von 31 bis 
auf Meilen: -- 50em1chlte5-100em1chl1eß- 
schließlich lich lich 
Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. 
bis einschließlich 10 12 1 10 2. — 
über 10 bis einschließlich 25 1? 10 2 20 4 
= 25 - 45 2 4 — 6 — 
45. - 70 2 20 5 10 8 — 
70 — - 100 3 10 6 20 10 — 
= 100 = - 135 4 - 8 — 12 — 
. 135 - 175 4 20 9 10 14 —- 
-175- - 220 5 10 10 20 16 — 
-220 — - 270 6 — 12 — 18 — 
ꝛc. vc. ꝛc. 2c. . 2c.. ½ 
  
  
  
  
  
  
  
Sperielle Tar- § 25. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl werden folgende Grundsätze 
bestimmungen. beobachtet: 
1) Zusammengesetzte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen, sind 
in der Regel als Ein Wort zu rechnen; als Maximalgrenze eines Wortes werden 
jedoch 7 Sylben angenommen, so daß der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wiederum 
als ein Wort gerechnet wird. 
2) Interpunctionszeichen im Terte werden nicht mit gerechnet, dagegen können alle 
durch den Telegraphen nicht wieder zu gebende Zeichen, welche daher durch Worte 
dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.
	        
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