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T. V.
Vertrag,
die Bildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins betreffend.
Die hohen Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen und Bayern, in der Absicht,
dem öffentlichen wie dem Privatverkehre Ihrer respectiven Staaten die Vortheile eines nach
gleichmäßigen Grundsätzen geregelten Telegraphensystems zuzuführen, haben die Errichtung
eines Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins beschlossen und Behufs der hierüber zu
pflegenden Verhandlungen zu Commissarien ernannt und zwar:
die Königlich Sächsische Regierung
den Königl. Geheimen Rath Karl Wolf von Ehrenstein und
den Königl. Telegraphendirector Marimilian Maria Freiherrn von Weberz;
die K. K. Oesterreichische Regierung
den K. K. Sectionsrath D. Karl Steinheil,
den K. K. Postcommissar Herrmann Richter;
die Königlich Preußische Regierung
den Königl. Regierungs= und Baurath Friedrich Wilhelm Nottebohm,
den Königl. commissarischen Postinspector Wilhelm Wiebe und
die Königlich Bayersche Regierung
den Königl. Ministerialrath Ludwig Freiherrn von Brück,
den Königl. Regierungsrath Karl Dyck,
welche Commissarien unter Vorbehalt der Ratification über nachstehende Puncte übereinge-
kommen sind.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Als zum Bereiche des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins gehörig Umfang des
werden nicht allein die in den Gebieten der vorgenannten hohen Regierungen gelegenen, son- Vereins.
dern auch viejenigen Telegraphenlinien und Stationen angesehen,“ welche die eine oder
andere der Vereinsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte, letztere
Fnien und Stationen jedoch nur insoweit, als die mit den betreffenden fremden Regierungen
bestehenden oder noch abzuschließenden Verträge die Ausdehnung der Vereinsbestimmungen
auf jene zulassen.
1850. 46