Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt und das gesammte Telegraphenpersonal darauf 
vereidet werde. 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparatenzimmern der Telegraphenstationen wäh— 
rend des Telegraphirens nicht zu gestatten. 
Zweiter Abschnitt. 
Annahme der Depeschen. 
Art. 6. Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Berechtigung 
Ausnahme zu. Fres urmi 
Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen- phen. 
stationen erfolgen. 
Art. 7. Die Telegraphenstationen der Vereinsregierungen sind zur Annahme telegra-Telegraphirung 
phischer Depeschen nach jeder andern Vereinsstation befugt. Auch kann die Annahme tele- nach Etativns- 
graphischer Depeschen zur Beförderung über die Endpuncte der Telegraphenlinie hinaus oder Orten. 
nach seitwärts derselben gelegenen Orten Statt finden, in welchem Falle die Weiterbeförder— 
ung von der letzten Telegraphenstation nach Bestimmung des Absenders entweder durch die Post 
in recommandirten Briefen, oder mittelst Estafette, oder bei geringen Entfernungen mittelst 
Boten erfolgt. 
Art. 8. Inwieweit einzelne Telegraphenstationen zur Beförderung gewisser Arten von Beschränkung 
— -—-- . .. ..., inzelner Sta- 
Correspondenz nicht befugt sind, werden sich die Vereinsregierungen gegenseitig mittheilen. lonen a 
Art. 9. Die Telegraphenbureaus sind täglich, mit Einschluß der Sonn- und Festtage, Dienststunden 
a) vom isten April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr der Stationen. 
Abends und 
b) vom u1 sten October bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr 
Abends für den Dienstbetrieb offen zu halten. 
Depeschen, welche außerhalb jener Stunden abgesendet werden sollen, müssen vor 9 Uhr 
Abends unter Erlegung des Minimalbetrags für die nächtliche Beförderung auf der betreffen— 
den Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Statio— 
nen von dem zu erwartenden spätern Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat. 
In jedem andern Falle werden Vorausbestellungen nicht berücksichtigt. 
Art. 10. Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichungen der Ausgleichung 
mittleren Zeiten an den verschiedenen Stationsorten entstehen können, werden die Uhren aller der Zedifferen- 
Telegraphenstationen einer und derselben Regierung nach der mittlern Zeit der Hauptstadt des zen. 
betreffenden Staats gerichtet werden. 
Inwieweit bei westlich gelegenen Stationen für die nach dem Osten zu befördernden De— 
peschen die Aufgabe der letztern vor Schluß der Dienststunden eintreten muß, wird durch die 
betreffenden Telegraphenbureaus bekannt gemacht werden. 
46.
	        
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