Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Gebührenfrei- 
heit. 
Collationir= 
ungsgebühr. 
Taxirung abzu- 
setzender Depe- 
schen. 
Vervielfältig- 
ungsgebühr. 
Gebühren für 
Nachtdepeschen. 
Vergütung 
für den Weiter- 
transport. 
Vorauszahl- 
ungen. 
(242 ) 
Art. 28. Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des 
Telegraphendienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrigen Staatsvepeschen dagegen unter- 
liegen der tarifnmäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe= bis zur Adreßstation, unbe- 
schadet der etwaigen anderweiten Verfügung einzelner Vereinsregierungen, soweit es deren 
Gebührenantheil betrifft. 
Art. 29. Für das Collationiren einer Depesche (Art. 23) ist die Hälfte der Telegra- 
phengebühr für den Hinweg zu entrichten. 
Art. 30. Depeschen, welche an Zwischenstationen abgesetzt werden sollen (Art. 24), 
sind in der Art zu tariren, daß die Gesammtgebühr sich aus den einzelnen Beträgen der für 
die Beförderung vom Abgangsorte bis zum nächsten Absetzungspuncte und so fort von einem 
zum andern Absetzungspuncte, resp. bis zum Bestimmungsort entfallenden Gebühren zu- 
sammensetzt. 
Art. 31. Bei Depeschen, welche an einer Station zu vervielfältigen sind (Art. 24), 
ist für die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Eremplars eine Gebühr von 20 Kr. 
Conv., 24 Kr. rheinisch oder 7 Silber= oder Neugroschen zu erlegen. 
Art. 32. Für Nachtvepeschen (Art. 9) sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren mit 
dem doppelten Betrag zu entrichten. 
Art. 33. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphenstation nach 
einem andern Orte weiterzusendenden Depeschen ist vom Absender mit dem durch jenen Trans- 
port wirklich entstehenden Betrage zu zahlen. Kann die Höhe dieses Betrags im Voraus 
nicht bestimmt übersehen werden, so ist von dem Aufgeber eine den erstern jedenfalls deckende 
Summe (vide unten) zu deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefordert 
werden kann. Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt und 
welche die fraglichen Kosten sonach auslegt, hat daher der Abgangsstation die Höhe des Be- 
trags möglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Kosten 
in anderer Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der üblichen Landes- 
münze zu zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 20 Fl. Conv. M. — 
241 Fl. rheinisch = 14 Thlr. Preuß. zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder 
Depesche mindestens betragen: 
a) für Beförderung mittelst ordinärer Post oder erpressen Boten 11 Fl. Conv. M. 
oder 14 Fl. rheinisch oder 3 Thlr. 
b) für Estafettenbeförderung ebenso viel für je Eine Meile. 
Art. 34. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der Depesche im 
Voraus zu zahlen. Es bleibt jedoch dem Ermessen der einzelnen Vereinsregierungen über- 
lassen, inwieweit bei gewissen Arten von Depeschen ein Creditiren der Gebühren nachgegeben 
werden darf. 
Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.