Gebührenfrei-
heit.
Collationir=
ungsgebühr.
Taxirung abzu-
setzender Depe-
schen.
Vervielfältig-
ungsgebühr.
Gebühren für
Nachtdepeschen.
Vergütung
für den Weiter-
transport.
Vorauszahl-
ungen.
(242 )
Art. 28. Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des
Telegraphendienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrigen Staatsvepeschen dagegen unter-
liegen der tarifnmäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe= bis zur Adreßstation, unbe-
schadet der etwaigen anderweiten Verfügung einzelner Vereinsregierungen, soweit es deren
Gebührenantheil betrifft.
Art. 29. Für das Collationiren einer Depesche (Art. 23) ist die Hälfte der Telegra-
phengebühr für den Hinweg zu entrichten.
Art. 30. Depeschen, welche an Zwischenstationen abgesetzt werden sollen (Art. 24),
sind in der Art zu tariren, daß die Gesammtgebühr sich aus den einzelnen Beträgen der für
die Beförderung vom Abgangsorte bis zum nächsten Absetzungspuncte und so fort von einem
zum andern Absetzungspuncte, resp. bis zum Bestimmungsort entfallenden Gebühren zu-
sammensetzt.
Art. 31. Bei Depeschen, welche an einer Station zu vervielfältigen sind (Art. 24),
ist für die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Eremplars eine Gebühr von 20 Kr.
Conv., 24 Kr. rheinisch oder 7 Silber= oder Neugroschen zu erlegen.
Art. 32. Für Nachtvepeschen (Art. 9) sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren mit
dem doppelten Betrag zu entrichten.
Art. 33. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphenstation nach
einem andern Orte weiterzusendenden Depeschen ist vom Absender mit dem durch jenen Trans-
port wirklich entstehenden Betrage zu zahlen. Kann die Höhe dieses Betrags im Voraus
nicht bestimmt übersehen werden, so ist von dem Aufgeber eine den erstern jedenfalls deckende
Summe (vide unten) zu deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefordert
werden kann. Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt und
welche die fraglichen Kosten sonach auslegt, hat daher der Abgangsstation die Höhe des Be-
trags möglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Kosten
in anderer Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der üblichen Landes-
münze zu zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 20 Fl. Conv. M. —
241 Fl. rheinisch = 14 Thlr. Preuß. zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder
Depesche mindestens betragen:
a) für Beförderung mittelst ordinärer Post oder erpressen Boten 11 Fl. Conv. M.
oder 14 Fl. rheinisch oder 3 Thlr.
b) für Estafettenbeförderung ebenso viel für je Eine Meile.
Art. 34. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der Depesche im
Voraus zu zahlen. Es bleibt jedoch dem Ermessen der einzelnen Vereinsregierungen über-
lassen, inwieweit bei gewissen Arten von Depeschen ein Creditiren der Gebühren nachgegeben
werden darf.
Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen.