Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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gegen in derjenigen Währung aufstellt, in der Letztere bestritten worden sind, daß hierauf die 
Abrechnungen gegenseitig zur Controle mitgetheilt werden und daß alsdann die Differenz zwi- 
schen Zahlung und Forderung baar ausgeglichen wird. Um den Differenzbetrag zu bestim- 
men, wird bei Reduction einer Währung in die andere das Verhältniß von 1 Fl. Conv. M. 
gleich 1 Fl. 12 Kr. rheinisch, gleich 20 Silber= oder Neugroschen Anwendung finden. 
Der Restbetrag ist stets in der eigenen Landesmünze zu zahlen. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Weitere Aus- Art. 40. Zur weitern Ausbildung des Vereins sowohl in technischer als admini- 
ka335 strativer Beziehung zur Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung 
und der Reglements, wird der zeitweise Zusammentritt einer deutschen Telegraphenconferenz 
vorbehalten. 
Beitritt anderer Art. 41. Jeder der nicht zum Verein gehörigen deutschen Regierungen steht bei Er- 
Regierungen richtung von Telegraphenlinien der Beitritt zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
vereine offen. 
Dauer des Ver- Art. 42. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1sten October 1850 in Wirksamkeit 
trags. und bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Das Erlöschen desselben bedingt jedoch 
eine vorherige einjährige Kündigung. Erfolgt diese nicht, so wird der Vertrag stillschweigend 
als für unbestimmte Zeit gegen einjährige Kündigung verlängert angesehen. 
Ratification. Art. 43. Die Ratification dieses in vier gleichlautenden Exemplarien ausgefertigten 
und vollzogenen Vertrags soll binnen vier Wochen erfolgen. 
So geschehen Dresden, am 25ften Juli 1850. 
Karl Wolf v. Ehrenstein. Carl Steinheil. Friedr. Wilh. Nottebohm. Ludwig Frhr. v. Brück. 
Marx Maria Freiherr Herrmann NRichter. Wilhelm Wiebe. Carl Ddyck. 
von Weber. 
  
Letzte Absendung: am 23sten September 1850.
	        
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