Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Wovember 184 8 betreffend, vollständige Begründung findet, der Zweck der Maaßregel aber 
nur dann erreicht werden kann, wenn dieselbe auch auf die übrigen Kreisdirectionsbezirke aus- 
gedehnt wird, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, das von der Kreisdirection zu 
Dresden für ihren Verwaltungsbezirk ausgesprochene Verbot des ferneren Vertriebs der in 
Frankfurt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung auch auf die Verwaltungsbezirke der 
Kreisdirectionen zu Leipzig, Zwickau und Budissin und somit auf das ganze Land auszudehnen. 
Demgemäß erhalten die letztgenannten Kreisdirectionen, sowie sämmtliche Amtshaupt- 
mannschaften und Polizeibehörden des Landes hiermit Anweisung, darüber, daß diesem Verbote 
nicht zuwider gehandelt werde, genaue Obsicht zu führen und, wenn die genannte Zeitung 
dessenungeachtet weiter verbreitet werden sollte, die Eremplare derselben überall, wo solche an- 
getroffen werden, mit Beschlag belegen zu lassen, auch gegen die Contravenienten nach Maaß- 
gabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren und davon allenthalben Anzeige an die be- 
treffende Kreisdirection unter Beifügung der weggenommenen Zeitungsblätter zu erstatten. 
Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit § 12 des Preßgesetzes vom 1 Sten Nopember 
1S#48 in sämmtlichen daselbst bezeichneten Zeitschriften des Landes abzudrucken. 
Dresden, den 1sten November 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
82) Verordnung, 
die Entrichtung der Begräbnißgebühren für Personen, welche außerhalb ihrer 
Parochie gestorben sind, betreffend; 
vom 18ten October 1850. 
Es ist der Zweifel entstanden: 
ob die Hinterbliebenen von Personen, welche während eines zufälligen oder vorüber- 
gehenden Aufenthalts an einem Orte außerhalb der Parochie, der sie angehören, 
gestorben sind, 
1) wenn solche daselbst nicht begraben werden, auch an die Geistlichkeit des Orts, wo der 
Tod erfolgt ist, oder 
2) wenn das Begräbniß an diesem Orte geschieht, an die Geistlichkeit der Parochie, 
welcher der Verstorbene zuletzt angehört hat, 
Beerdigungsgebühren zu entrichten verbunden sind? 
Wie nun zwar in den Fällen unter 1 über den erfolgten Todesfall dem Ortsgeistlichen 
vor der Abführung der Leiche, in den Fällen unter 2 aber dem Pfarrer, zu dessen Parochie 
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