Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(259 ) 
a. 
insofern Lehngeld bei Besitzveränderungen des pflichtigen Grundstücks und zwar 
1. 
in Vererbungsfällen zu entrichten ist, 
Zwei Fälle 
2. 
insofern dasselbe bei Veräußerungen zu entrichten ist, ebenfalls 
Zwei Fälle 
zu rechnen. 
Findet aber bei Vererbungsfällen (a 1) eine Ausnahme durch Befreiung der Descendenten 
des letzten Besitzers Statt, so ist statt Zweier Fälle nur Ein Fall auf Hundert Jahre zu 
rechnen. Alle andere Befreiungen, außer der so eben genannten, bleiben unberücksichtigt. 
b. 
Ist Lehngeld beim Wechsel in der Person des Berechtigten zu entrichten, so sind, ohne 
Berücksichtigung der besondern Anlässe dieses Wechsels, Zwei Fälle auf Hundert Jahre zu 
rechnen. 
Sämmtliche hiernach für Hundert Jahre anzunehmende Fälle werden zusammengerechnet, 
und die Zahl derselben ist bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde zu legen. Jedoch 
sollen mehr als Fünf Fälle auf ein Jahrhundert niemals gerechnet werden. 
§ 3. Ist das Lehngeld in den verschiedenen nach § 2 zu rechnenden Fällen nach verschie- 
denen Sätzen zu entrichten, dieselben mögen nun fest bestimmt sein, oder in Procenten des 
Grundstückswerths bestehen, so ist zuvörderst der für jeden einzelnen Fall zu rechnende Durch- 
schnittsbetrag zu ermitteln. 
§# 4. Hierbei, sowie sonst allenthalben ist den Bestimmungen des Gesetzes A. vom 21 sten 
Juli 1846 8§ 1 bis mit 9 nachzugehen. 
Insonderheit ist bei Anlegung der daselbst § 8 vorgeschriebenen Discontoberechnung die 
nach Maaßgabe sämmtlicher für ein Jahrhundert nach § 2 des gegenwärtigen Gesetzes anzu- 
nehmenden Fälle sich ergebende Reihe der Zeitpunkte künftiger Lehngeldzahlungen ohne deren 
Trennung nach den verschiedenen Arten der Lehngeldfälle zu berechnen. 
§ 5. Die vorstehenden Bestimmungen (988§ 1 bis mit 4) kommen bei allen dermal schon 
anhängigen Lehngeldablösungen, jedoch nur insoweit zur Abwendung, als es dabei nicht schon 
zu für die Verpflichteten bereits verbindlichen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Entscheidun- 
gen gekommen ist. 
§ 6. Mit dem Züsten December des Jahres Eintausend Achthundert und Drei und 
Funfzig erlöschen alle Lehngeldberechtigungen, auf deren Ablösung bis dahin nicht provocirt 
sein wird. 
1850. 51
	        
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