(#)
& 7) Gesetz
über die Verbindlichkeit der Berechtigten zur Annahme von Landrentenbriefen
für die von den Verpflichteten an die Landrentenbank überwiesenen Ablösungs-
renten;
vom 24sten Januar 1850.
Wa, Friedrich August, von GCOTTSES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, unter Zustimmung der Kammern der Volksvertretung zu ver-
ordnen, wie folgt:
1.
Das Recht für solche, nicht in Folge der Gesetze A. und B. vom 21sten Juli 1846
aufgelegte, Ablösungsrenten, deren Uebernahme lediglich von den Verpflichteten beantragt
worden ist, Baarzahlung von der Landrentenbank zu verlangen, soll den Berechtigten nur
noch bis zum
funfzehnten März des Jahres Ein Tausend achthundert und funfzig
zustehen.
Sie können aber auch von diesem Rechte nur insoweit Gebrauch machen, als die über-
wiesenen Ablösungsrenten bis zu dem gedachten Zeitpunkte bereits wirklich festgestellt sind.
Jedoch bewendet es auch wegen solcher Renten bei der Bestimmung im § 1 des Ge-
setzes C. vom 21sten Juli 1846.
Berechtigte, welche bis dahin von diesem Rechte nicht Gebrauch gemacht haben, oder
davon Gebrauch zu machen nicht in der Lage gewesen sind, haben das entsprechende Ablösungs-
capital ebenso, als ob sie selbst auf Ueberweisung an die Landrentenbank angetragen hätten,
in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe anzunehmen.
3.
Die entgegenstehenden Bestimmungen
im Ablösungsgesetze vom 17ten März 1832, Seite 165, und 8 37, Seite 175
der Gesetzsammlung vom Jahre 1832,
6#20 der Verordnung vom 9ten März 1837,