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66. Die Staatsanwälte, deren Function hierdurch aufhört, haben alles in ihren Hän-
den befindliche Material, welches sich auf noch nicht beendigte, oder erst einzuleitende Unter-
suchungen bezieht, demjenigen Gerichte mitzutheilen, welches nach §§ 3 und 4 dieses Gesetzes
zur Einleitung oder zur Fortstellung der fraglichen Untersuchung competent ist.
Die von ihnen gehaltenen Acten nebst Registern und Siegeln haben dieselben mittelst
Lieferscheins an den Oberstaatsanwalt einzusenden, welcher dieselben nebst den bei ihm vor-
handenen Acten und Siegeln auf gleiche Weise an das Justizministerium abzugeben hat, bei
welchem sie aufzubewahren sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 2 1sten November 1850.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
90) Generalverordnung,
das Verbot des fernern Vertriebs der zu Berlin erscheinenden Constitutionellen
Jeitung betreffend;
vom 30sten November 1850.
Nachdem die zu Berlin im Verlage von J. Lehfeldt erscheinende Constitutionelle Zettung
wegen mehrerer darin enthaltener, im aufreizendsten Tone gegen die Sächsische Staatsregierung
geschriebener und falsche, für den Sächsischen Staat nachtheilige, sowie die öffentliche Sicher-
heit beunruhigende Nachrichten verbreitender, insofern aber gegen die Bestimmungen von
Art. 94 und 96 des Criminalgesetzbuchs für das Königreich Sachsen verstoßender Artikel zu
drei verschiedenen Malen auf Grund von § 1 der Verordnung vom Zten Juni d. J., einige
Zusätze zum Preßgesetze vom 1 Sten November 184 8 betreffend, zu Verfügung von Beschlag-
nahmen Veranlassung gegeben, hat nunmehr das Ministerium des Innern beschlossen, den
fernern Vertrieb gedachter Zeitung innerhalb des Königreichs Sachsen in Gemäßheit § 2 der
obigen Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres gänzlich zu untersagen.
Sämmtliche Kreisdirectionen, Amtshauptmannschaften und Polizeibehörden erhalten daher
Verordnung, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwider gehandelt werde, genaue Obsicht zu
führen, und wenn die genannte Zeitung dessenungeachtet weiter verbreitet werden sollte, die
Eremplare derselben überall, wo solche vorgefunden werden, mit Beschlag belegen zu lassen,
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