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das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Ver-
sammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dieß zu thun sind sie auch dann
berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die gesetzliche Ordnung
gefährdenden Charakter annimmt. Die Auflbsung ist mit lauter Stimme auszusprechen und
es haben die Abgeordneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der
Versammlung zu verlassen.
# 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende ver-
pflichtet, sich sofort zu entfernen.
Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete Macht zu bewerk-
stelligen.
#11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung erscheinen,
ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die
Bewaffnung mit sich bringt.
§* 2. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit kön-
nen Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und Fekklichkeiten verboten werden.
§ 13. Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und Festlichkeiten, zu wel-
chen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Ortschaften benutzt werden sollen, bedürfen
der vorgängigen Genehmigung derjenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene
Räumlichkeiten zusteht. Daß diese Genehmigung gehörig nachgesucht werde, dafür haben die
Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf= und Umzugs oder
der Festlichkeit gemeinschaftlich zu haften.
§ 14. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse, oder durch
Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen. Ebenso ist ihnen untersagt, Be-
schlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen oder Kundmachungen
öffentlicher Behörden zu fassen und bekannt zu machen.
§ 15. Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Meilen von dem Sitze desselben
Versammlungen der in §8 2 gedachten Art unter freiem Himmel nicht Statt finden.
s#16. Die zum Gottesdienste bestimmten Gebände dürfen niemals zur Abhaltung poli-
tischer Versammlungen eingeräumt werden.
8 17. Die Bestimmungen §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 15 leiden keine Anwendung
auf Versammlungen, welche lediglich
a) zum Zwecke geselliger Unterhaltung oder
b) zu Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften oder
) zu frommen oder wohlthätigen Zwecken oder