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zu wechseln, durch ihre Mitglieder oder andere Abgeordnete sich mündlich mit denselben zu ver-
nehmen, oder gemeinschaftliche Zusammenkünfte zu halten.
& 7. Indem übrigens den Polizeibehörden und insbesondere deren Vorständen die ge-
hörige Handhabung des Gesetzes hierdurch zur besondern Pflicht gemacht wird, werden diese
Behörden zugleich angewiesen, vorzugsweise diejenigen Versammlungen und Vereine in der
durch das Gesetz vorgezeichneten Maaße zu überwachen, welche entweder nach der Pershönlichkeit
der Theilnehmer oder nach dem Gegenstande und Zwecke ihrer Verhandlungen, in politischer,
religiöser oder sittlicher Beziehung zu Besorgnissen für das öffentliche Wohl oder die öffentliche
Ordnung Veranlassung geben.
&.Wie nun hiernach Alle, die es angeht, sich zu achten haben, so tritt nunmehr die
Ausführungsverordnung vom 7ten Juni dieses Jahres außer Wirksamkeit.
Dresden, am 23sten November 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
* 93) Finanzgesetz
auf die Jahre 1849, 1850 und 1851;
vom 13ten December 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben mit Beistimmung Unserer getreuen Stände das wegen der Jahre 1849, 1850 und
1851 erforderliche Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen:
&1. Zu Deckung des laufenden Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und
der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben den
im Uebrigen den Staatscassen zugewiesenen Einnahmegquellen, zu erheben:
1) auf das Jahr 1849 und 1850
die in dem Ausschreiben vom 25sten Mai 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1849. Seite 103) und den Gesetzen vom 1sten Februar, vom 27 sten April und vom 29sten