Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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zu wechseln, durch ihre Mitglieder oder andere Abgeordnete sich mündlich mit denselben zu ver- 
nehmen, oder gemeinschaftliche Zusammenkünfte zu halten. 
& 7. Indem übrigens den Polizeibehörden und insbesondere deren Vorständen die ge- 
hörige Handhabung des Gesetzes hierdurch zur besondern Pflicht gemacht wird, werden diese 
Behörden zugleich angewiesen, vorzugsweise diejenigen Versammlungen und Vereine in der 
durch das Gesetz vorgezeichneten Maaße zu überwachen, welche entweder nach der Pershönlichkeit 
der Theilnehmer oder nach dem Gegenstande und Zwecke ihrer Verhandlungen, in politischer, 
religiöser oder sittlicher Beziehung zu Besorgnissen für das öffentliche Wohl oder die öffentliche 
Ordnung Veranlassung geben. 
&.Wie nun hiernach Alle, die es angeht, sich zu achten haben, so tritt nunmehr die 
Ausführungsverordnung vom 7ten Juni dieses Jahres außer Wirksamkeit. 
Dresden, am 23sten November 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
* 93) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1849, 1850 und 1851; 
vom 13ten December 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben mit Beistimmung Unserer getreuen Stände das wegen der Jahre 1849, 1850 und 
1851 erforderliche Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen: 
&1. Zu Deckung des laufenden Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und 
der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben den 
im Uebrigen den Staatscassen zugewiesenen Einnahmegquellen, zu erheben: 
1) auf das Jahr 1849 und 1850 
die in dem Ausschreiben vom 25sten Mai 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1849. Seite 103) und den Gesetzen vom 1sten Februar, vom 27 sten April und vom 29sten
	        
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