Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie 
sonst Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 5ten Februar 1850. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
& 14) Gesetz, 
die Aufhebung aller noch bestehenden Bannrechte betreffend; 
vom 19#ten Februar 1850. 
Won, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, unter Zustimmung der Kammern zu verordnen, wie folgt: 
& 1. Alle Bannrechte, namentlich das 
des Musfikzwangs, 
des Viehschnitts, 
des Schleifens, 
des Aschesammelns, 
des Hadersammelns, 
des Federsammelns, 
des Glasausspielens und 
des Kochens bei Ehrenmahlzeiten, 
werden hiermit aufgehoben. 
& 2. In Wegfall kommen mit diesen Bannrechten, und zwar ohne Unterschied der 
Rechtstitel, auf welchen sie beruhen: 
a) die Ausschließlichkeit bisheriger Befugnisse zu den von einem dieser Bannrechte 
betroffenen Verrichtungen und Gewerbsbketriebe; 
b) das Recht, dergleichen ausschließliche Befugnisse zu ertheilen, und 
c) die bisherigen Leistungen für Ausübung der unter a und b gedachten Rechte.
	        
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