Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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über Hartha abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener 
drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Requisition bei 
seiner Gerichtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, 
Zahlung oder ein neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Na- 
mens, auf welche solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
2c. 2c. 
Verlust der #21. Gegen Versäumnisse der in vieser Sparcassenordnung bestimmten Fristen und die 
Wiedereinsetz- „ „ „ . . . . 
Ungæüsrslxlsevtzw darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Fn Stand. 8 22. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können außer dem in § 13 
und Hulfsvolll bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem 
strecung. Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert werden. 
2c. 2c. 
  
MÆ 18) Verordnung, 
den Verkauf des Chloroforms betreffend; 
vom 12ten April 1850. 
Da nach den zeither gemachten Beobachtungen die Anwendung des Chloroforms zu 
Aetherisirungen bei Operationen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen zu einem 
schnell tödtlichen Ausgange geführt hat, so findet das Ministerium des Innern, indem es zu- 
gleich das Publicum im Allgemeinen hierauf aufmerksam macht, für nothwendig, andurch zu 
verordnen: 
daß der Verkauf dieses Arzneimittels den Bestimmungen über den Giftverkauf in dem 
Mandate vom 30sten September 1823 in so weit zu unterstellen sei, daß derselbe 
von nun an Seiten der Producenten und Droguisten nur an legitimirte Apotheker 
zu erfolgen hat, diesen letztern aber die Verabreichung von Chloroform nur in der 
Receptur, mithin nur auf ein von einem legitimirten Arzte unter dem laufenden 
Datum verschriebenes Recept, niemals aber im Handverkaufe gestattet sein soll. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den am Schlusse des 
§ 10 des Mandats vom 30sten September 1823 angedrohten Strafen. 
Hiernach haben sich alle Diejenigen, die es angeht, gebührend zu achten, und werden 
insbesondere noch die Bezirksärzte hiermit angewiesen, über die allseitige genaue Befolgung 
dieser Verordnung streng zu wachen. 
Dresden, am 1 #ten April 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf.
	        
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