Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(25) 
19) Gese tz, 
die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 23sten April 1850. 
Wn, Friedrich August, von GEOTTEsS Gnaden König 
von Sachsen re. 2c. 4c. 
haben, Behufs Abänderung, Erweiterung und Vervollständigung der wegen der Gewerbe= und 
Personalsteuer durch das Gesetz vom 24sten December 1845 gegebenen Vorschriften, mit Zu- 
stimmung der Kammern des Königreichs beschlossen, wie folgt: 
SI. 
Aufhebung bisheriger Vorschriften. 
Die in obgedachtem Gesetze vom 24sten December 1845 88 5,9, 11, 12, 13, 15, 
17, 26 Punkt 3, 29, 30, 37, 38, 44, 45 Punkt 8, 48, 49, 50, 51 (nebst bezüglichem 
Allegate am Schlusse § 43), 54, 60, 62, 63 bis mit 67 und 70 enthaltenen Vorschriften, 
ingleichen der Tarif D. werden vom Erscheinen dieses Gesetzes an außer Kraft gesetzt, und es 
treten von diesem Zeitpunkte an nachstehende 
Ergänzungen, Abänderungen und Zusätze, 
sowie beziehendlich der neue hier angefügte Tarif D“. allenthalben in Wirksamkeit. 
8 2. 
Statt 5 5 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Jedermann ist verpflichtet, die zu Ermittelung seines gesetzlichen Beitrags erforderlichen 
Angaben und Nachweisungen der dazu befugten Behörde auf deren Verlangen so zu ertheilen, 
wie er dieselben auf Erfordern durch Versicherung an Eidesstatt bekräftigen kann. Eine solche 
Bekräftigung hat nur auf eigenes Erbieten des Betheiligten oder auf Entscheidung des Finanz- 
ministeriums Statt zu finden. Es ist der Betheiligte zuvor auf vie Strafdrohungen des Crimi- 
nalgesetzbuchs aufmerksam zu machen. 
Nächstdem ist jeder der Schätzung Unterworfene, bei Verlust der von ihm gegen letztere 
zu machenden Einwendungen, verpflichtet, Behufs mündlicher Verhandlung auf Veranlassung 
der Ortsabschätzungscommission sich vor derselben entweder persönlich oder vurch einen hin- 
reichend beglaubigten Bevollmächtigten einzufinden. Die Zulassung von Bevollmächtigten 
hat nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Krankheit, Abwesenheit des Betheiligten 2c. Statt zu 
finden. Auch können die Districtscommissarien von den Acten über Verhandlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, den Hypothekenbüchern, Nachlaßacten, Vormundschaftsrechnungen 
und Communglanlagecatastern Einsicht nehmen.
	        
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