Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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5) Personen bis zum erfüllten 1 8ten Lebensjahre, wenn der auf sie fallende Beitrag 
1 Thlr. — — nicht erreicht; 
6) diejenigen, von welchen ein Beitrag, nach der Ortsbehörde Zeugniß, wegen gänz- 
lichen Unvermögens, nicht zu erlangen ist; 
7) Fremde, welche sich nicht länger als zwei volle Jahre hindurch in hiesigen Landen 
aufgehalten haben, mit Ausnahme derjenigen Ausländer, welche in Sachsen sich an- 
sässig gemacht, oder einen steuerpflichtigen Erwerbszweig ergriffen haben. 
86. 
Statt 5 13 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Von der Personalstener sind befreit: 
1) die Unterofficiere und Mannschaften, sowie die ihnen im Range gleich stehenden Mili- 
tärpersonen der ersten Abtheilung der activen Armee, ingleichen die der zweiten Ab- 
theilung und der Kriegsreserve auf so lange, als dieselben zum Dienste gezogen werden, 
in der ersten und sechsten Unterabtheilung; 
2) die an Unserm Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowohl für ihre 
eigene Person, als auch für sämmtliche ausschließlich in ihrem Dienste stehenden In- 
und Ausländer; . 
3) die Handelsconsuln auswärtiger Regierungen, wenn sie nicht diesseitige Staatsange- 
hörige sind, und im Befreiungsfalle auch die lediglich zum Dienste für ihre Person 
und Familie oder für die Geschäfte des Consulats angenommenen Personen; 
4) die für gewisse bleibende Functionen von auswärtigen Regierungen in hiesigen Lan- 
den beglaubigten, den Personen unter 2 und 3 nicht beizuzählenden Beamten, sammt 
den ausschließlich in ihrem Dienste befindlichen Ausländern. 
87. 
Erläuterungen. 
Dafern die diesseitigen diplomatischen und andere für gewisse bleibende Functionen be— 
glaubigte Personen in einem andern Staate mit directen persönlichen Steuern belegt werden 
sollten, ist das Finanzministerium ermächtigt, die § 6, 2, 3, 4 vorstehend genannten, dem 
betreffenden Auslande angehörigen Gesandten 2c. und deren Dienerschaft in gleicher Maaße 
zur hierländischen Personalsteuermitleidenheit zu ziehen. 
6. 
Statt § 15 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Fremde, welche sich länger als zwei volle Jahre hindurch in hiesigen Landen aufgehal- 
ten und weder sich ansässig gemacht, noch einen steuerpflichtigen Erwerbszweig ergriffen 
haben, vielmehr lediglich von ihrem Vermögen, Dienst= oder Pensionsbezügen (vergl. & 17, 2
	        
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