Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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3) Wer in Folge einer Pachtung ein solches Gewerbe treibt, für welches die Gewerbe- 
steuersätze in andern Unterabtheilungen bestimmt sind, hat die Steuer nach letztgedach- 
ten Sätzen zu entrichten und bleibt insoweit von der Besteuerung als Pachter befreit. 
15. 
Abänderungen im Tarif A. des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Walkmüller, wenn sie nicht in der Zten Unterabtheilung zu vernehmen, sind künftig 
nicht weiter nach Maaßgabe der Walkkumpe, sondern nach Ermessen der Abschätzungscom- 
mission mit 2 Thaler bis 12 Thaler jährlich einzuschätzen. 
16. 
Statt & 44 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Beamte, Pensionärs. 
A. Besoldete Beamte vom Hof-, Civil= und Militäretat, ferner alle eine öffentliche Func- 
tion bekleidende Personen, wenn sie auch hierzu nicht vom Staate, sondern von Gemeinden, 
Corporationen oder berechtigten Privatpersonen berufen worden, ingleichen Geistliche, Kirchen- 
und Schuldiener entrichten die Personalsteuer nach einem Procentsatze ihrer Bezüge und ihres 
Diensteinkommens dergestalt, daß dieser Procentsatz bei einem Einkommen von 100 Thaler 
— 18 Ngr. — beträgt, bis zu einem Einkommen von 1300 Thlr. mit jedem folgenden 
100 Thaler um — 1 Ngr. 5 Pf., dann aber mit jedem weiter folgenden 100 Thlr. um 
— 2 Ngr. — steigt, bis er 2 Thlr. 20 Ngr. — vom Hundert erreicht hat und der erhöhte Satz 
dann jedesmal von jedem Hundert des ganzen Einkommens erhoben wird. 
B. Personen, welche eine jährliche Pension oder ein Wartegeld mit Rücksicht auf 
eine von ihnen selbst oder von einem Angehörigen geführte Verwaltung eines der oben unter 
A. bezeichneten öffentlichen Aemter, oder eine Pension von Gemeinden, Corporationen oder 
Privatpersonen beziehen, sind wegen dieses Einkommens, sobald diese Bezüge jährlich 
300 Thlr. oder mehr betragen, nach einem gegen die Steuersätze unter A. um dreißig 
Procent zu erhöhenden Tarife, dafern diese Bezüge aber den Betrag von 300 Thaler jähr- 
lich nicht erreichen, mit den Procentsätzen unter A. wie Besoldete zu vernehmen. 
C. Diejenigen Personen, welche Pensionen oder Unterstützungen aus Privatvereins- 
Pensionscassen beziehen, sind, auch wenn dieses Einkommen 300 Thlr. übersteigt, we- 
gen desselben nur nach den Procentsätzen unter A. zu vernehmen. 
D. Militärpersonen, auf welche die Paragraphen 3 oder 4 des Gesetzes vom 17ten De— 
cember 1837 Anwendung finden oder gefunden haben, sind ebenfalls nur nach den Procent- 
sätzen unter A. zu vernehmen. 
E. Unbesoldete Beamte vom Hofetat, ingleichen diejenigen, deren aus der Civilliste ge- 
währte Bezüge als Remuneration für ihre Dienstleistung nach Ermessen der vorgesetzten Be- 
hörde nicht zu betrachten sind, entrichten die Personalsteuer nach dem, dem Gesetze vom 24 sten 
December 1845 unter B. angefügten Tarife. 
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