Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 32) 
§ 17. 
Statt & 45, s des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
1) Dienstgehalte, Pfründen oder Pensionen, welche von Inländern aus dem Aus- 
lande bezogen werden, sind, zugleich unter Berücksichtigung der Abzüge, denen diese etwa im 
Auslande unterworfen werden, in der 1sten Unterabtheilung der Personalsteuer, jedoch blos 
nach den unter A. § 16 aufgeführten Procentsätzen, zu vernehmen. 
2) Derartige Bezüge der Ausländer sind nach § 8 dieses Gesetzes in der 4ten Un- 
terabtheilung steuerpflichtig. 
Zte Unterabtheilung der Personalsteuer. 
18. 
Statt § 48 des Gesetzes vom 24 ten December 1845. 
Prädicatisten. 
Wer ein von der Regierung ihm auf sein Ansuchen bereits früher ertheiltes oder geneh- 
migtes inländisches oder ausländisches öffentliches Prädicat führt, ohne daß solches mit einem 
von ihm verwalteten Amte in unmittelbarem Zusammenhange steht, oder aus der früheren Ver- 
waltung eines Amtes herrührt, entrichtet die Personalsteuer nach dem, dem Gesetze vom 24fsten 
December 1845 unter B. angefügten Tarife, oder, insofern das fragliche Prädicat sich in 
letzterem nicht aufgeführt finden sollte, nach einem deshalb durch Unser Finanzministerium, 
nach Verhältniß der durch das Prädikat begründeten bürgerlichen Stellung, im Vergleiche zu 
den Steuersätzen anderer Prädicatisten besonders festzustellenden Satze. 
19. 
Statt §& 49 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Erläuterungen. 
1) Wer mehre Prädicate führt, ist nur wegen desjenigen, mit welchem der höhere Steuer- 
beitrag verknüpft ist, personalsteuerpflichtig. 
2) Entlassene Militärs von Officiersrang, welche bei ihrer Verabschiedung einen höhe- 
ren Character auf ihr Ansuchen erhalten haben, entrichten nur die Hälfte des geordneten 
Steuerbeitrags. 
3) Academische Würden, sie mögen bereits früher erlangt worden sein oder künftig erst 
noch erlangt werden, sind den Prädicaten in Beziehung auf die Personalsteuer gleich zu ach- 
ten. Wird jedoch deren Erlangung zu Betreibung eines der Personalsteuer unterworfenen Er- 
werbs wesentlich erfordert, oder sind dieselben Ehren halber ertheilt worden, so tritt deshalb 
ein Personalsteuerbeitrag 3ter Unterabtheilung nicht ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.