Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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werden auch noch 
der Verordnung vom 
( 43 
1 9ten Februar 1835, 
25sten Februar 1835, 
12ten März 1835, 
28sten Mai 1835, 
gten Juli 1835, 
Zten September 1 836, 
14ten Januar 1837, 
27sten September 1837, 
1 Adten December 1837, 
2 1sten Februar 1838, 
1sten Februar 1839,. 
9gten November 1840, 
19ten October 1843, 
2ten November 1843, 
22 sten März 1845, 
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 157, 
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268, 
203, 
273, 
394, 
207, 
7, 
91, 
132, 
74, 
20, 
307, 
174, 
182, 
63, 
die Verordnung vom 24sten December 1845, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 366, 
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1 2ten April 1847, 
hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: . 
& 2. Wer ein Gewerbe aufgiebt, hat solches, um vom nächst darauf folgenden Ter--= Zu §# 4 
mine an von Besteuerung desselben befreit zu sein, der Abschätzungscommission desjenigen 
Orts anzuzeigen, wo das fragliche Gewerbe zu Cataster gebracht ist. 
l 3. Die den Behörden ertheilte Befugniß, Nachweisungen zu verlangen, ist mit mög- 
lichster Schonung der zur Veröffentlichung nicht geeigneten Privatverhältnisse auszuüben, 
namentlich aber bei Gewerben nicht bis zur Angabe des Betriebscapitals auszudehnen. Die 
Vorladung Steuerpflichtiger vor die Commission behufs mündlicher Verhandlung hat, wenn 
nicht die Einladung von einem Commissionsmitgliede selbst übernommen wird, schriftlich zu 
erfolgen. 
#64. Die Theilnahme irgend einer Person nicht nur an der Abschätzung als Mitglied 
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1 
75, 
des Gesetzes 
vom 24sten De- 
cember 1845. 
Zu82 
des Ergänz- 
ungsgesetzes. 
Zu §6 
des Gesetzes 
der Commission, sondern auch an der Subrepartition der Steuer setzt stets voraus, daß sich vom 24sten De- 
dieselbe im Besitze der vollen bürgerlichen Ehrenrechte befinde. 
i5. Wer nach erfolgter Aufstellung des Ortscatasters (§ 56 des Gesetzes vom 24sten 
December 1845) eine neue Gewerbsanlage errichtet oder überhaupt einen neuen Erwerbs- 
zweig ergreift, hat bis zur nächsten Catasterberichtigung ven niedrigsten Ansatz, welcher bet 
diesem Erwerbszweige vorkommt, zu erlegen. Wer dagegen eine bereits bestehende Gewerbs- 
cember 1845. 
Zu §6 7 
desselben Ge- 
setzes.
	        
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