Zu ders. 8.
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b) Ehefrauen, wenn sie nicht selbst ein Gewerbe treiben und auch nicht nach 8 21, 4
des Ergänzungsgesetzes wegen Einkommens von Receptitienvermögen besonders auf-
zuführen sind;
) Personen, von welchen ein Beitrag nach obrigkeitlichem Zeugnisse, wegen gänzlichen
Unvermögens, nicht zu erlangen ist;
2) active Militärs, insofern nicht dieselben wegen eines Gewerbes Gewerbesteuer, oder
als Gelehrte, Künstler, Prädicatisten, Capitalisten oder Gewerbsgehülfen Personal-
steuer der 2ten, 3ten, Aten oder 5ten Unterabtheilung zu entrichten haben sollten.
Insoweit nämlich die activen Militärs nach § 6, 1 des Ergänzungsgesetzes auch wegen
ihres Tractaments steuerpflichtig sind, werden sie unmittelbar beim Kriegszahlamte vernom-
men werden.
Ueber die unter c gedachten Personen hat die Obrigkeit ein besonderes Verzeichniß an-
zufertigen, in solchem die Verhältnisse dieser Personen pflichtmäßig zu bescheinigen und das-
selbe zugleich mit dem Einwohnerverzeichnisse an den betreffenden Districtscommissar gelangen
zu lassen.
s* 33. Jedes Einwohnerverzeichniß hat außer der Nummer des Wohnhauses, dem Vor-
und Zunamen des Steuerpflichtigen (siehe Punkt q nachstehend) und der allgemeinen Be-
zeichnung seines Standes und Gewerbes, folgende Angaben zu enthalten:
a) bei Kaufleuten (denen auch Inhaber von Speditionsgeschäften beizuzählen sind)
und Handeltreibenden, die Gegenstände des Handels und ob selbige ihre Ge-
schäfte mit kaufmännischer Buchführung oder sonst kaufmännisch betreiben, ferner
beim Handel mit geistigen Getränken oder andern Genußartikeln, ob ein Local zum
Genusse an Ort und Stelle eingerichtet ist.
Hierher gehören auch Inhaber von Pechsiedereien, Kohlenbrennereien, Stein-, Torf= oder
Braunkohlengruben, Steinbrüchen, Ziegelbrennereien 2c., insofern selbige mit den gewonne-
nen Producten Handel treiben;
b) bei Fabrikanten und Fabrikverlegern, ob die Fabrikation oder beziehendlich
der Zusammenkauf von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen
oder zum Wiederverkaufe stattfinde; ob mit den eigenen Erzeugnissen ein Detail-
handel in einem besondern Verkaufslocale betrieben werde; welche Ge-
hülfen oder Arbeiter mit oder ohne technische Ausbildung, in oder außer dem Hause
bei der Fabrikation beschäftigt sind; hiernächst, soviel die einzelnen Zweige der
Fabrikation betrifft, bei der Spinnerei die Zahl der Feinspindeln, bei der Weberei
die Zahl und Gattung der Stühle, bei denen mit Jacquardvorrichtung zugleich die
Breite derselben; ob und welche Vorrichtungen zum Walken, zur Appretur, zum
Bürsten, Rauhen, Scheeren, Decatiren, Pressen, ob Mangeln, Kalander und der-
gleichen mehr vorhanden; bei der Druckerei die Zahl der Drucktische, Formen= und
Walzendruckmaschinen 2c.; bei der Färberei die Zahl der Küpen; bei Rasenbleichen