Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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schäftige, mit hinreichender Arbeit für sich allein nicht versehen sei oder endlich das 
Handwerk nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betreibe; 
1) bei Personen, welche mit Sehenswürdigkeiten umherziehen oder Kunstffertigkeiten 
produciren, ist zu bemerken, ob sie ihr Gewerbe regelmäßig das ganze Jahr hin- 
durch oder nur ausnahmsweise zu gewissen Zeiten, bei Messen, Jahrmärkten 2c. 
betreiben; 
m) bei den § 16 des Ergänzungsgesetzes gedachten Besoldeten und Pensionärs 
ist das Diensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld nebst Emolumenten an 
Geld und Geldeswerth jeder Art und zwar 
1) insoweit die Bezüge in festem Einkommen bestehen, nach dem jährlichen Be- 
trage, welchen dieselben am Schlusse des vorigen Jahres erreichten, 
2) insoweit dabei steigende und fallende Emolumente in Frage gekommen, nach 
dem Betrage, zu welchem dieselben in den Anstellungsurkunden oder sonst Sei- 
ten der Anstellungsbehörden berechnet sind, in Ermangelung derartiger An- 
gaben aber nach ver Summe, welche sie im letzten Jahre erreicht haben, 
anzugeben und für den Fall, daß vom Diensteinkommen etwas auf den Dienstauf- 
wand zu rechnen, die Höhe des letztern bemerklich zu machen. 
Die Amtswohnungen der Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener sind unter de- 
ren Einkommen nicht mit zu veranschlagen; auch bedarf es nach § 32, d oben bei 
steuerpflichtigen Militärs nicht der Angabe ihres Tractaments. 
Dagegen ist bei Pensionärs, welche ihre Bezüge aus Privatvereinspensionscassen 
erhalten, oder auf welche die Paragraphen 3 oder 4 des Militärpensionsgesetzes vom 
17ten December 1837 Anwendung gefunden haben, dieser Umstand in dem Falle mit an- 
zugeben, wenn die Pension jährlich 300 Thaler oder mehr beträgt. 
n) bei Prädicatisten bedarf es ver Nachweisung darüber, ob, wenn das Prädicat 
von der Königlich Sächsischen Regierung ertheilt worden, dieß auf vorgängiges An- 
suchen geschehen und ob, wenn jenes von einer auswärtigen Regierung herrührt, bei 
der hiesigen die Genehmigung zur Führung desselben in hiesigen Landen nachgesucht 
und ertheilt worden ist. 
Bei entlassenen Militärs von Offieiersrang, welche einen höheren Character er- 
halten haben, ist mit zu bemerken, ob letzteres bei ihrer Verabschiedung geschehen 
sei. 
Bei Inhabern academischer Würden ist, dafern sie einer solchen zum Betriebe 
eines steuerpflichtigen Erwerbs bedürfen oder die fragliche Würde Ehrenhalber er- 
theilt worden, dieß zu bemerken. 
o) Bei Capitalisten, Rentiers 2c. dasjenige, was nach § 34, d, 1 dieser Verord- 
nung in den Einwohnerverzeichnissen zu bemerken ist; 
p) bei Gewerbsgehülfen und Personen, welche für Privatdienstleistungen gelohnt wer- 
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