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M 9.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 24. März 1887.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gewinnung von Kuhpockenlymphe für die Schutzpocken-
impfung. Vom 12. März 1887. — Verfützung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom
1. April 1887 an. Vom 19. März 1887.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gewinnung von Kuhpockenlumphe für die Schutzpochenimpfung.
Vom 12. März 1887.
Nachdem in Folge der zur Gewinnung animalischer Lymphe getroffenen Einrichtungen
das Bedürfniß für die Beschaffung originärer Kuhpockenlymphe in Wegfall gekommen
ist, so werden hiemit die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 16. August
1830. betreffend die Errichtung einer Centralimpfanstalt, (Reg. Blatt S. 344), soweit
diese Bekanntmachung sich auf die Abnahme von Kuhpockenstoff bezieht, sowie die Mini-
sterialverfügung vom 28. Juni 1838, betreffend die Gewinnung ursprünglichen Impfstoffs
für die Schutzpockenimpfung, (Reg. Blatt S. 373) aufgehoben.
Es werden daher fernerhin für die rechtzeitige Anzeige von Pockenerkrankungen bei
Kühen und die Gestattung der Abnahmen von Impfstoff von denselben Prämien nicht
mehr bewilligt.
Stuttgart, den 12. März 1887.
Hölder.