Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu dens. 88 und 
zu § 22 des 
Erg.-Ges. 
Zu # 31 des 
Erg.-Ges. und 
& V7 des Ges. 
vom 24sten Dec. 
1845. 
( 64 ) 
diese Benachrichtigung, insofern nicht in der Entscheidung des Finanzministeriums etwas An- 
deres ausdrücklich angeordnet worden ist, unter bloser Hinweisung oder Bezugnahme auf die 
den veränderten Ansätzen zugehörigen Zeichen, nicht also unter Namhaftmachung der Re- 
clamanten selbst, zu erfolgen. 
Die Reclamationstabellen sind von den Bezirkssteuereinnahmen sorgfältig aufzubewahren. 
§49. a) Correspondenzen, die Ansätze in den Rentenrollen betreffend, zwischen dem 
Kreissteuerrathe, den Bezirkssteuereinnehmern — beziehendlich Hülfscommissarien § 38 oben 
— und Ortsdeputirten sind auf den Couverts stets ausdrücklich mit „Rentenrollen be- 
treffend“ zu bezeichnen, und dann wie die § 34, d am Schlusse gedachten Eingaben von 
den Adressaten oder deren verpflichteten Stellvertretern selbst zu eröffnen. 
b) Unter derselben Bezeichnung werden die Rentenrollen und die sich darauf beziehenden 
Schriften den Bezirkssteuereinnehmern und beziehendlich Kreissteuerräthen aus der Canzlei 
des Finanzministeriums zugefertigt werden. 
c) Hülfsarbeiter des Kreissteuerraths oder der Bezirkssteuereinnehmer in Sachen, die 
Rentenrollen betreffend, können nur verpflichtete und zur Verschwiegenheit angewiesene Per- 
sonen sein. 
§ 50. Die eingebrachten Strafgelder und Steuernachzahlungen sind, und zwar ohne 
Abzug, von den Obrigkeiten mittelst Lieferscheins an die Ortssteuereinnahme abzugeben, 
und von letzterer auf Grund dieses Lieferscheins in der Rechnung gehörigen Orts in Ein- 
nahme zu bringen. 
51. Den Communen in den Städten und auf dem Lande bleibt endlich, soweit 
es ohne Nachtheil für die Staatscasse und ohne ungleiche und drückende Belastung der 
Steuerpflichtigen geschehen kann, von den Ministerien der Finanzen und des Innern auf 
Ansuchen gestattet, die Gewerbe= und Personalsteuer durch im Voraus festzusetzende Zu- 
schläge zu Aufbringung von Communalabgaben zu benutzen. 
Eintretenden Falls haben daher die Obrigkeiten hierüber, nach vorgängiger Verneh- 
mung mit der Ortsabschätzungscommission, welche über die Statthaftigkeit und die Höhe 
des Zuschlags ihre Meinung abzugeben hat, Anzeige an die betreffende Kreisdirection zu 
erstatten, worauf letztere, nach vorgängiger Berathung mit dem Kreissteuerrathe, die Ent- 
schließung der gedachten Ministerien einholen und selbiger gemäß das Weitere verfügen wird. 
Wird die Genehmigung für derartige Communzuschläge ertheilt, so bleibt hierbei der 
Staatscasse ein Vorzugsrecht vor der städtischen Casse dergestalt jederzeit vorbehalten, daß 
die auf Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge jedes Steuerpflichtigen erfolgenden ganzen oder 
theilweisen Einzahlungen so lange lediglich auf die gefällige Staatsabgabe abzurechnen sind, 
als der Beitrag zur letztern nicht vollständig entrichtet ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 23sten, April 1850. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. Kölz.
	        
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