Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Ce. 
Dem J., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte 
im (Königreiche Preußen, Würtemberg 2c.) zu besuchen beabsichtigt, wird zu seiner 
Legitimation bei den zuständigen Behörden andurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und 
die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern hiesiger Lande zu entrichten habe. 
Dieses Zeugniß ist gültig fr..... Monate. 
N. den . . ten . . . ... 18 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
Personalbeschreibung. 
10. 2c. 
Unterschrift des Inhabers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.