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1) wenn der Lehrer wegen Wuchers, oder wegen eines Vergehens, welches in den Gesetzen
alternatio mit Gefängniß= oder Geldstrafe bedroht ist, auch nur mit einer Geldstrafe
belegt wird;
2) wenn die, wegen der § 22 unter 1— 6 und 9 des Givilstaatsdienergesetzes aufge-
führten Verbrechen oder wegen eines andern Vergehens, welches den Gesetzen nach
mit Zucht= oder Arbeitshaus oder Gefängniß über sechs Monate zu bestrafen ist, ein-
geleitete Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag der zur Anzeige Berechtigten
niedergeschlagen, oder, auch ohne daß die Einleitung der Untersuchung wegen solcher
Verbrechen Statt gefunden, Amnestie ertheilt wird;
3) wenn der Lehrer die Religionsübung nach dem Bekenntnisse, zu welchem er vermöge
seines Amts verpflichtet ist, auf grobe Weise vernachlässigt;
4) wenn der Lehrer schmähender Aeußerungen über die Verfassung, die Einrichtungen
und Anordnungen, ingleichen über Behörden des Staats oder der Kirche sich schuldig
gemacht hat;
5) wenn der Lehrer in Wechselhaft geräth;
6) in dem unter 2, 9 53 des Gesetzes vom 6ten Juni 1835 erwähnten Falle auch
dann, wenn das fleischliche Vergehen mit einer Criminalstrafe nicht bedroht, oder nur
auf Antrag des verletzten Theils zur Criminaluntersuchung zu ziehen ist;
7) wenn der Lehrer sich durch unsittliches oder seinem Amte unangemessenes Betragen
außer Stand gesetzt hat, dasselbe auf gedeihliche Weise zu verwalten.
§5. Aus dem 7ten Punkte § 54 fallen in Folge des Zusatzes § 4, Punkt 4 zu § 53
die Worte: „Einrichtungen Behörden und“ weg.
Dagegen kann das Besserungsverfahren gegen einen Lehrer auch eingeleitet werden, wenn
derselbe irgend eines geringern Vergehens, als der § 4 unter 2 dieses Gesetzes bezeichneten,
bezüchtigt wird und, dafern er deshalb in Untersuchung kommt, nur im Mangel mehrern Ver-
dachts freigesprochen, oder die Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag des zur Anzeige Be-
rechtigten niedergeschlagen oder nicht fortgestellt wird, dafern aber eine Untersuchung über ihn
nicht verhängt oder zu Ende geführt worden, nach Disciplinarerörterung des Vergehens über-
führt oder doch verdächtig befunden wird.
§#6. Der zweite Vorhalt (§55) kann sofort und mit Uebergehung des ersten auch ertheilt
werden:
1) bei Ungehorsam des Lehrers gegen Anordnungen der vorgesetzten Behörden, wenn die
Anordnung von besonderer Wichtigkeit oder das Benehmen des Lehrers von erschwe-
renden Umständen begleitet gewesen ist;
und
2) in den § 5 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, nach Beschaffenheit des Vergehens und
des ermittelten Thatbestandes.
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