Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Vom Dienste in der Communalgarde. 
8 28. Inm Dienste ist jeder Communalgardist seinen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam Negulatt bom 
schuldig. Vermeintliche Beschwerden sind erst nach Beendigung des Dienstes gehörigen Orts bening n. 
anzubringen. 
So viel möglich hat jede Bestellung zu Dienstleistungen einige Tage vorher zu geschehen. 
Die Communalgarde hat sich auf Generalmarsch mit möglichster Schnelligkeit auf den ihr 
angewiesenen Allarmplätzen bewaffnet einzufinden und diejenigen Dienste zu leisten, welche 
nach den Umständen erforderlich sind. 
Alle Mannschaften, welche auf Befehl ihrer Commandanten unter die Waffen getreten 
sind, stehen von diesem Augenblicke an und so lange sie unter den Waffen sich befinden, an 
Orten, wo Garnisonen sind, unter dem Commandanten der Stadt und haben nach dessen Be- 
fehlen den Sicherheitsdienst entweder gesondert oder in Verbindung mit dem stehenden Mili- 
tär zu thun. 
An Orten, wo sich kein Militär befindet, hat die Communalgarde in diesem Falle die 
Weisungen der obrigkeitlichen Behörde, welcher die Sorge für die öffentliche Sicherheit anver- 
traut ist, anzunehmen. 
Keine Mannschaft der Communalgarde kann ohne vorgängige Meldung an den Militär- 
ortscommandanten und ohne dessen Genehmigung zum Dienste oder zu Uebungen mit den 
Waffen versammelt werden. 
Dieß gilt auch dann, wenn Militärabtheilungen unter Führung von Offizieren nur vor- 
übergehend am Orte sich aufhalten. Von deren Eintreffen ist der Commandant der Com- 
munalgarde Seiten der Obrigkeit ungesäumt zu benachrichtigen. 
Dagegen können Seiten des Militärcommandanten Zusammenziehungen und Aufstellun- 
gen der Communalgarde mit Ausnahme der dringenden, wo Generalmarsch geschlagen wird, 
nur durch den Commandanten der Communalgarde veranstaltet werden. 
Ueberdieß ist an jedem Orte und zu jeder Versammlung der Communalgarde, oder einzel- 
ner Abtheilungen derselben, mit oder ohne Waffen, vorherige Anzeige bei der Ortspolizeibe= 
hörde erforderlich. 
Entschädigung im Dienste verletzter Communalgardisten. 
§5 20. Communalgardisten, welche erwiesener Maaßen entweder im Dienste körperliche Gesetz vom 
Verletzung oder in unmittelbarer Folge des Dienstes dauernden Schaden an ihrer Gesundheit 28stn Sn— 
erlitten haben, sowie deren Hinterlassenen haben in Gemäßheit des Gesetzes vom 28sten Septem— # 
ber 1848, die Entschädigung der im Dienste verletzten Communalgardisten betreffend, An- 
spruch auf Entschädigung aus der Staatscasse. 
Oertliches Reglement. 
§ 30. Die Bestimmung über die regelmäßige Leistung des innern Sicherheitsdienstes 
enthält das örtliche Dienstreglement. 
1851. 31
	        
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