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Die Bestimmungen dieser Paragraphe treten bei allen Concursen, welche nach dem
Zosten Juni 1852 durch öffentliche Vorladung der Gläubiger eröffnet werden, in Wirksamkeit,
wogegen bei allen vorher eröffneten Concursen die zeitherigen Bestimmungen gelten.
§& 72. Den Gläubigern, welchen beim Eintritte der Gültigkeit dieses Gesetzes solche For-Recht der vor-
derungen zustehen, die, ohne daß ihrethalben ein dingliches Recht besteht, nach 9§ 29 des Berg-
handenen bevor-
zugten Gläubi-
proceßmandats vom Jahre 1713 einen Vorzug im Concurse genießen, der nach vorstehenden ger auf Eintrag=
Bestimmungen künftig nicht mehr in der bisherigen Maaße gelten soll, ist bis zum 30sten Juni ung ihrer For-
1852 gestattet, diese Forderung in das Consensbuch der Grube auf letztere eintragen zu lassen;
die erlangte Eintragung hat die Kraft einer gerichtlichen Hypothek und gewährt den gedachten
Gläubigern im Falle eines nachherigen Concurses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung der
eingetragenen Forderungen aus den Kaufgeldern der Grube an derjenigen Stelle, an welcher
sie vermöge jenes früheren, nunmehr weggefallenen Vorzugsrechts, wenn dasselbe noch bestände,
erweislich auf Befriedigung würden Anspruch machen können.
Ein Widerspruch gegen die Eintragung ist nicht zu beachten, auch auf etwa eingewendete
Appellationen erst nachher Bericht zu erstatten; es steht aber dem Widersprechenden frei, seine
Einwendungen besonders auszuführen. Welchen Einfluß die Eintragung auf den Beweis der
bezüglichen Forderungen habe, ist nach den Umständen, unter denen sie geschehen ist, zu be-
urtheilen.
AbsTchnitt V
Von der Benutzung und Verwaltung des Bergwerkseigenthums.
Cap. I.
Von dem Betriebe des Bergbaues.
derungen im
Consensbuche.
& 73. Der Bergbau ist nicht allein den Vorschriften der Bergpolizei (§J 74) gemäß, son-Allgemeine Be-
dern auch mit Beachtung der volkswirthschaftlichen Rücksichten, wie sie § 75 bezeichnet sind, und
der allgemeinen Revierinteressen (§J 76) zu betreiben.
§ 74. Die Grubeneigenthümer sind verpflichtet, beim Betriebe des Bergbaues den allge-
meinen und den, von der Bergbehörde besonders ergehenden bergpolizeilichen Vorschriften nach-
zukommen, insonderheit dafür zu sorgen, daß durch den Betrieb die öffentliche Sicherheit, das
Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die Sicherheit benachbarter Grubenbaue und der Grund-
stücke und Gebäude der Oberfläche nicht gefährdet, ingleichen die unterirdischen Baue, soweit
sie noch nicht völlig verlassen sind, gehörig zugänglich und fahrbar gehalten werden.
Die Bergbehörde hat hierüber Aufsicht zu führen, die nöthigen Anweisungen zu Abwend-
ung der zu befürchtenden Nachtheile und Gefahren zu ertheilen, denselben, da nöthig durch
Anwendung von Strafen, Nachdruck zu verschaffen und wenn Gefahr im Verzuge ist, selbst die
erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der Grubeneigenthümer zu treffen.
stimmung.
Bergpolizei.