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& 127. Das Bergamt hat zu prüfen, ob den in Bezug auf die Wahl und Zusammen-
setzung des Grubenvorstands gesetzlich gestellten Anforderungen gehörig entsprochen sei, und,
wenn dieß nicht geschehen, die Vollziehung und Beobachtung derselben zu verlangen.
So lange kein Grubenvorstand besteht, ist zu Besorgung der Geschäfte desselben der betref-
fenden Gewerkschaft auf ihre Kosten ein Bevollmächtigter von Amtswegen zu bestellen.
§128. Die Gewerkschaft hat, durch relative Stimmenmehrheit, zu bestimmen, welche
Vergütung die Mitglieder des Vorstands für ihre Mühwaltung aus der Casse der Grube
erhalten sollen. Jedenfalls sind ihnen aber die baaren Auslagen, welche sie bei Ausübung
ihrer Function zu machen haben, ebendaher zu restituiren.
8 129. Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den
übrigen Vorstandsmitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, welche
im Namen der Gewerkschaft oder des Vorstands von letzterem ausgefertigt worden, durch
Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. Auch kann er im Namen der Gewerkschaft oder
des Vorstands bindende Erklärungen mündlich abgeben.
Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren
abgehalten ist.
*130. Die erste Ernennung des Grubenvorstands ist von dem Bergamte, die Ergänz-
ung desselben, sowie die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters von dem Vorstande unter
Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem
Localblatte, welches da, wo das Bergamt seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte
erscheint, bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation.
§ 131. Beschlüsse des Vorstands können nur durch Abstimmung aller Mttglieder oder
der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden und es entscheidet die Mehrzahl der
Stimmen.
Wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, so kann ein gültiger Beschluß
ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamtes Gefahr im
Verzuge ist.
§ 132. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protocolle auf-
zunehmen und von den anwesenden Mitgliedern mit zu vollziehen.
§ 133. Die Mitglieder des Vorstands sind dafür, daß dessen Beschlüsse und Handlungen
den gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegen sind, sowie für Versehen, welche bei Anwendung
gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wären, solidarisch verantwort-
lich. Für eigenmächtige Handlungen eines Einzelnen ist vieser allein verantwortlich, sofern
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Prüstng der
Wahl.
Remuneration.
Vorsitzender
und Stellver-
treter.
Bekanntmach-
ung der
Wahlen.
Beschlüsse.
Protocolle.
Verantwort-
lichkeit.