Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 127. Das Bergamt hat zu prüfen, ob den in Bezug auf die Wahl und Zusammen- 
setzung des Grubenvorstands gesetzlich gestellten Anforderungen gehörig entsprochen sei, und, 
wenn dieß nicht geschehen, die Vollziehung und Beobachtung derselben zu verlangen. 
So lange kein Grubenvorstand besteht, ist zu Besorgung der Geschäfte desselben der betref- 
fenden Gewerkschaft auf ihre Kosten ein Bevollmächtigter von Amtswegen zu bestellen. 
§128. Die Gewerkschaft hat, durch relative Stimmenmehrheit, zu bestimmen, welche 
Vergütung die Mitglieder des Vorstands für ihre Mühwaltung aus der Casse der Grube 
erhalten sollen. Jedenfalls sind ihnen aber die baaren Auslagen, welche sie bei Ausübung 
ihrer Function zu machen haben, ebendaher zu restituiren. 
8 129. Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den 
übrigen Vorstandsmitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, welche 
im Namen der Gewerkschaft oder des Vorstands von letzterem ausgefertigt worden, durch 
Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. Auch kann er im Namen der Gewerkschaft oder 
des Vorstands bindende Erklärungen mündlich abgeben. 
Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren 
abgehalten ist. 
*130. Die erste Ernennung des Grubenvorstands ist von dem Bergamte, die Ergänz- 
ung desselben, sowie die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters von dem Vorstande unter 
Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem 
Localblatte, welches da, wo das Bergamt seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte 
erscheint, bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation. 
§ 131. Beschlüsse des Vorstands können nur durch Abstimmung aller Mttglieder oder 
der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden und es entscheidet die Mehrzahl der 
Stimmen. 
Wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, so kann ein gültiger Beschluß 
ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamtes Gefahr im 
Verzuge ist. 
§ 132. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protocolle auf- 
zunehmen und von den anwesenden Mitgliedern mit zu vollziehen. 
§ 133. Die Mitglieder des Vorstands sind dafür, daß dessen Beschlüsse und Handlungen 
den gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegen sind, sowie für Versehen, welche bei Anwendung 
gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wären, solidarisch verantwort- 
lich. Für eigenmächtige Handlungen eines Einzelnen ist vieser allein verantwortlich, sofern 
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Prüstng der 
Wahl. 
Remuneration. 
Vorsitzender 
und Stellver- 
treter. 
Bekanntmach- 
ung der 
Wahlen. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit.
	        
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