Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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IV. Die Bergarbeiter sind verbunden, den Grubeneigenthümern allen Schaden, den sie 
ihnen aus Vorsatz oder durch ein mit gewöhnlicher Vorsicht zu vermeidendes Verschulden zu- 
gefügt haben, zu ersetzen. 
Wegen geringerer Versehen sind sie nur dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn sie 
gegen ausdrücklichen Befehl gehandelt oder sich zu Leistung solcher Geschäfte verbindlich ge- 
macht haben, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit vor- 
aussetzen. 
& V. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, Veruntrauungen und Diebstähle, welche von seinen 
Mitarbeitern beabsichtigt werden oder begangen worden sind, seinen Vorgesetzten sofort anzu- 
zeigen; die Unterlassung dieser Anzeige macht ihn nach Art. 47 des Crimtnalgesetzbuchs 
strafbar. 
& VI. Die Bergarbeiter müssen im Dienste die vorgeschriebene Bergmannskleidung tragen. 
& VII. Die Bergwerkseigenthümer sind verpflichtet, den Bergarbeitern das Lohn für 
ihre Arbeit nach der durch das Lohnsregulativ bestimmten Höhe, zu den festgesetzten Zeiten 
und an den bestimmten Orten in baarem Gelde und zwar in gesetzlich zulässigen Münzsorten, 
mit Ausschluß des Goldes, auszuzahlen. 
VIII. Bei der Erfrankung oder Verunglückung eines Bergarbeiters liegen dem Berg- 
werkseigenthümer folgende Verpflichtungen ob: 
a) Ist die Erkrankung oder Verunglückung eine unmittelbare Folge der Dienstverrich- 
tungen, ohne daß der Arbeiter durch eigne grobe Fahrlässigkeit solche herbeigeführt 
hat, so muß der Bergwerkseigenthümer die Kurkosten tragen und dem Arbeiter das 
volle Lohn so lange gewähren, bis er nach dem Zeugnisse des Bergarztes entweder 
zur Arbeit wieder fähig ist, oder es sich zeigt, daß er zum Wiederanfahren untüchtig, 
von der Bergarbeit entlassen und in das Knappschaftsgeld als Bergfertiger oder blei- 
bend Invalider ausgenommen werden muß. 
b) Ist die Erkrankung oder Verunglückung des Arbeiters durch ein grobes Verschulden 
des Bergwerkselgenthümers oder dessen Officianten herbeigeführt worden, so muß 
der Bergwerkseigenthümer sowohl die Kurkosten bezahlen, als auch dem Arbeiter 
das Lohn bis zu seiner Wiederherstellung und auch, wenn er zur Bergarbett nicht 
wieder fähig wird, fortgewähren, so lange er lebt, unbeschadet ver dem Arbetter 
und den Hinterlassenen desselben außerdem zustehenden rechtlichen Ansprüche auf 
Entschädigung. 
Stirbt der Arbeiter in Folge der sub a oder b gedachten Erkrankung oder Ver- 
unglückung, so hat der Bergwerkseigenthümer die Begräbnißkosten zu tragen. 
) Hat sich der Arbeiter eine Erkrankung oder Verunglückung erweislich durch seine 
eigne grobe Fahrlässigkeit zugezogen, so hat der Bergwerkseigenthümer weder die 
Kurkosten zu bestreiten, noch dem Arbeiter Krankenlohn zu verabreichen. 
1851. 40
	        
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