fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 376. 
Gesetz 
vom 22. Dezember 1874, 
die Befoldungen der Volssschullehrer bekreffend. 
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden jüngerer AAnie regierender Fürst Reuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleig und Lobenstein 1. 
verorduen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
  
8. 1. 
Die Besolbung eines Volksschullehrers soll vom 1. April 1875 ab, außer sreier 
Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür, mindestens 
800 Mark auf dem platten Lande, 
850 . in den Marktflecken und kleineren Städten, sowie Iin den Ortschaften 
Köstritz, Langenwetzendorf und Trlebes, 
900 „ in Schleiz, Lobenstein und Untermhaus 
betragen. 
In diese Mindestbesoldungen sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle verbundenen 
Kirchendienste nicht einzurechnen. 
S. 2. 
Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Lelstung im 
Amte nach fünfjähriger Dienstzeit 100 Mark, nach zehnjähriger Dienstzelt 200 Mark, 
Ausgegeben om 90. Dezember 1874.
	        
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