Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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der Handdarlehnsaufnahmen von Neuem erklärten Ermächtigungen, unter Beistimmung Un- 
serer getreuen Stände, andurch wie folgt: 
s1. Es soll eine vier und ein halbes Procent Zinsen tragende Staatsanleihe bis zur 
Höhe von 
Funfzehn Millionen Thalern — — 
in neuen, auf den Inhaber lautenden Staatsschuldencassenscheinen, die bei dem Landtagsaus- 
schusse zu Verwaltung der Staatsschulden zur einen Hälfte in Abschnitten Serie l. zu 
500. zur andern in dergleichen Serie II. zu 200 Thlrn. — — nebst bezüglichen Talons 
und Zinsencoupons auszufertigen sind, eröffnet werden. 
§ 2. Von dieser Anleihesumme (§ 1) wird zunächst ein den zur Zeit der Anleiheeröff= 
nung aufgenommenen Handdarlehnen gleichkommender Betrag bei der Staatsschuldencasse so 
lange verwahrlich niedergelegt, als nicht dieselben entweder durch Uebertritt in die neue Staats- 
anleihe, oder im Wege der Rückzahlung nach vorausgegangener Kündigung zur Abwickelung 
gelangen. (§ 4.) 
# 3. Demzufolge hat der Debit der neuen Staatsanleihe vorerst auf denjenigen Theil 
sich zu beschränken, der nicht bereits durch aufgenommene Handdarlehne als gedeckt erscheint. 
Denen, die bei selbiger sich zu betheiligen wünschen, soll es aber freistehen, dieß entweder 
durch Abnahme neuer Obligationen, oder, bis zu einem von Unserm Finanzministerium hierzu 
festzusetzenden Zeitpuncte, noch ferner in der für Handdarlehne von benannten Gläubigern mit 
gegenseitiger einjähriger Kündigung zeither bestandenen Form zu bewerkstelligen; letzterenfalls 
ist die entsprechende Nominalsumme in Staatsschuldencassenscheinen gleichergestalt bei der 
Staatsschuldencasse bis zu dereinstiger Abwicklung der betreffenden Handdarlehne zu hinterlegen. 
s4. Unser Finanzministerium wird ermächtigt, binnen einer von ihm anzuberaumenden 
Frist, den Handdarlehnsgläubigern unter angemessenen Bedingungen den Uebertritt in die neue 
Staatsanleihe zu gestatten. 
In dem Verhältnisse, wie die allmälige Abwicklung der Handdarlehnsschuld erfolgt, hat 
dann ein gleich hoher Betrag hinterlegter Staatsschuldencassenscheine in den Verkehr überzu- 
gehen; wohingegen die eingelösten Handdarlehnsschuldscheine solchenfalls, Behufs ihrer Ver- 
nichtung, an den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden abzugeben sind. 
§ 5. Die auf die neuen Staatsschuldencassenscheine zu gewährenden, vom 1 sten Januar 
1851 ab beginnenden Zinsen nach jährlich 4 vom Hundert werden halbjährlich in den Ter- 
minen 2ten Januar und 1 sten Juli ausgezahlt; jeder Schuldschein wird zunächst mit den Cou- 
pons auf die ersten sechs Halbjahrstermine versehen sein. 
§ 6. Jach Ablauf von fünf Jahren unterliegt diese Anleihe der allmäligen Rückzahl- 
ung im Wege halbjähriger Ausloosung dergestalt, daß die erstmalige Ausloofung im Termine 
2ten Januar 1856, die erstmalige Einlösung der ausgeloosten Schuldscheine hingegen im 
Termine sten Juli 1856 Statt zu finden hat. 
§ 7. Der Minvestbetrag der jährlichen, in halbjährlichen Raten zahlbaren Tilgungs- 
summe wird hiermit auf Ein Procent der gesammten ursprünglichen Anleihe und den Zuwachs 
der von den ausgeloosten Capitalien zurückfallenden Zinsen festgestellt; es bleibt jedoch vor-
	        
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