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bei Staats= und Privatbahnen, jedoch mit Ausschluß der im § 2 Punkt d gedachten
nachbarlichen Beziehungen der Bahnen zu den Adjacenten.
64. Die Erledigung der unter lit. B. aufgeführten Angelegenheiten erfolgt in dem für
Verwaltungssachen überhaupt bestehenden, beziehendlich hinsichtlich der Erpropriationssachen
durch das Gesetz vom 3ten Juli 1835 geordneten Instanzenzuge.
§ 5. Für die unter lit. C. vorstehend gedachten Angelegenheiten unter a bis d bilden
a) die erste Instanz
1) in allen die Staatseisenbahnen und den Betrieb der Staatsverwaltung auf
Privatbahnen betreffenden Sachen die Königlichen Eisenbahndirectionen,
2) in den die Privatbahnen, ausschließlich des Betriebs der Staatsverwaltung
auf solchen, angehenden Angelegenheiten die Kreisdirectionen und zwar bei
den mehr als einen Verwaltungsbezirk berührenden Bahnen diejenige, in
deren Bezirke das Directorium des Unternehmens seinen Sitz hat;
b) die zweite und oberste Instanz ohne Unterschied der Staats= und Privatbahnen das
Finanzministerium.
II. Das Berg= und Hüttenwesen betreffend.
§6. Der Regalbergbau bleibt unter dem Ressort des Finanzministeriums, dagegen geht
§ 7. aller Bergbau auf nicht zum Bergregal gehörige Mineralien und daher namentlich
auch der Stein= und Braunkohlenbergbau in die alleinige Competenz des Ministeriums des
Innern und der demselben untergebenen Behörden über.
§# . Die Hütten= und Blaufarbenwerke und überhaupt alle diejenigen Anstalten, in
welchen eine chemische Verarbeitung der Erze erfolgt, ingleichen diejenigen Erzaufbereitungs-
anstalten, welche nicht zu Gruben gehören, oder nicht für solche als Revieraufbereitungs-
anstalten bestehen, gehören unter das Ressort des Ministeriums des Innern.
§9. Ausgenommen von §§ 7 und 8 sind die für Rechnung des Staats betriebenen Berg-
und Hüttenwerke, indem diese in Gemäßheit Unserer Verordnung vom 7ten November 1831,
64. B, 18 auch ferner zum Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gehören.
III. Den Eintritt obiger Bestimmungen betreffend.
§ 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten, was das Eisenbahnwesen und den Koh-
lenbergbau anlangt, mit Publication dieser Verordnung, was dagegen die § 8 erwähnten
Anstalten und die sonstigen nicht regalischen Bergwerke §& 7 betrifft, mit dem ö5ten Januar
1852 in Kraft.
1851. 45