Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Schema zu s 11. 
Amtlicher Lehrbrief 
über eine dreijährige Lehrzeit bei dem Königlich Sächsischen Staats-, Forst- 
und Jagdwesen. 
Von allerseits Unterzeichneten wird hierdurch amtlich bestätigt, daß 
N. N. geb. am 
zu 
bei der Verwaltung des Königlich Sächsischen Staatsforstreviers N. N. vom 
bis mit dem in der Lehre gestanden und während dieses Zeit- 
raums 2c. 
(folgt ein allgemeines Zeugniß über Treue, Ehrlichkeit und sonstiges Betragen) 
Für seinen künftigen Beruf hat derselbe in dieser Lehrzeit 
genügende .,, ..,, 
ausgezeichnete natürliche Fähigkeiten 
an den Tag gelegt, auch in Erlernung des Forst= und Jagdwesens 
genügenden . 
ausgezeichneten Fleiß 
bewiesen, so daß ihm bei der heute mit ihm über die von ihm erlangten Kenntnisse und die 
erworbene practische Ausbildung angestellten Prüfung folgende Censuren und zwar in Hin- 
sicht auf 
1) den Gebrauch der Fällungs= und Culturwerkzeuge und die Ausführ- 
ung der gewöhnlichen forstwirthschaftlichen Arbeiten die Censur 
2) die Kenntniß der gemeinen Holzarten . die Censur 
3) die Kenntniß der gemeinschädlichen Insecten die Censur 
eichnet 
4) den Gebrauch der Jagogewehre und Jagogeräthschaften und die wai- (eusgezeichne 
männische Ausübung der Jado die Cenfur W 
genügend) 
5) die Kenntniß der gewöhnlichen Jagothiere Die Censur 
6) den Umfang und die Ausübung des Forst= und Jagdschutzes die Censur 
7) die Kenntniß der darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen 
die Cenfur
	        
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