Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 407) 
101) Verordnung, 
die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend; 
vom 4ten December 1851. 
Wan, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. c. 
verordnen hiermit, wie nachsteht: 
Durch die Verordnung vom 24fsten Juni 1847, die Steuervergütung für den in das 
Zollvereinsausland gehenden inländischen Branntwein betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt von demselben Jahre Seite 113 fg.), ist, mit Rücksicht auf den Umstand, daß die bei der 
Ausfuhr von inländischem Branntweine gewährte Steuervergütung nach dem jetzigen Stande 
der Branntweinbrennereien zu dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer nicht mehr in rich- 
tigem Verhältnisse steht, eine Herabsetzung dieser Steuervergütung angeordnet und zugleich 
vorbehalten worden, eine weitere Ermäßigung eintreten zu lassen. In Verfolg dessen wird nun- 
mehr hierdurch bestimmt, daß, statt der gegenwärtigen Steuervergütung von Sechs Pfennigen 
für die Dresdner Kanne Branntweins zu 50 Alkoholstärke, vom 1sten April 1832 ab 
in den dazu geeigneten Fällen nur eine Steuervergütung von Fünf und einem halben 
Neupfennig für die Dresdner Kanne zu 503 nach Tralles, und demnach für je 1009 Alkohol 
eine solche von Elf Neupfennigen zu gewähren ist. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamte, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den Aten December 1851. 
Friedrich August. 
1)sJohann Heinrich August Behr. 
  
  
& 102) Verordnung, 
die Bekanntmachung des Staatsvertrags vom löten Juli 1851 wegen 
Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; 
vom öten December 1851. 
wischen der Königlich Sächsischen Regierung und mehreren anderen deutschen Regierungen 
ist durch den nachstehend sub O abgedruckten, zu Gotha am löten Juli dieses Jahres unter- 
zeichneten Staatsvertrag eine neue Uebereinkunft über die gegenseitige Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Auszuweisenden zu Stande gekommen. 
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