Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(409) 
die Königlich Bayerische Regierung 
den Legationsrath Rösgen, 
die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung 
den Geheimen Regieruͤngsrath Schmith, 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung 
den Regierungsrath, Freiherrn von Berg, 
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung 
den Staatsrath Dr. Oberländer, 
die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung 
den Ministerialrath Brückner, 
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung 
den Regierungsdirector Schuderoff, 
die Herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und Anhalt-Bernburg 
den Herzoglich Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther, 
die Fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen 
und Reuß-Plauen älterer sowie jüngerer Linie 
den Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungsrath 
Schmith, 
die Fürstlich Waldecksche Regierung 
den Staatsrath Schumacher, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungsrath Heldman, 
welche, vorbehältlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen 
übereingekommen sind. 
§ 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, 
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, 
und 
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft 
nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht 
dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf 
Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. « 
§ 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, 
zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (§ 1), so 
ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 2 1 sten Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, 
oder 
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine ge— 
meinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder 
IR) geboren ist.
	        
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