Gesetz · und —
für das Königreich Sachsen,
278 Stück vom Sahre 1851.
M * S
die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851
über den
Regalbergbau betreffend;
vom 16ten December 1851.
Zu Ausführung des mittelst Allerhöchster Verordnung vom 22sten Mai d. J. publicirten Ge—
setzes, den Regalbergbau betreffend, wird Nachstehendes verordnet:
Zu Abschnitt I.
Zu g3.
§ 1. Wenn den Bergämtern das Vorkommen von Steinsalz oder Salzquellen in ihren
Revieren bekannt wird, oder von Privatpersonen Gesuche um Concession zu Aufsuchung und
Benutzung von Salz bei ihnen angebracht werden, so haben sie über das Vorkommen des
letzteren und die Verhältnisse der um Concession nachsuchenden Personen Erörterung anzustellen
und hierüber Anzeige beim Oberbergamte einzureichen; von letzterem ist Vortrag an das
Finanzministerium zu erstatten.
Zu 84.
§#2. Zu dem Beginne neuer Bergwerksunternehmungen auf Staatskosten ist die Ge-
nehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Dasselbe wird Anordnung treffen, daß die zur
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Handlungen durch besondere Bevoll-
mächtigte ausgeübt werden. (Vergl. übrigens § 96.)
Zu § 6 und 7.
§3. Die Verleihungen, welche von den Vasallenbergämtern zur Zeit an Privatpersonen
ertheilt worden sind und bis zu dem Zeitpunkte, wo ihre Functionen auf die Staatsbehörden
übertragen werden, noch ertheilt werden, bleiben in Kraft.
1851. 66